Auswahlkriterien für die Fälle und Stilrichtlinien für Zusammenfassungen

Einleitung

Die Europäische Datenbank für Asylrechtsprechung (EDAL) ist eine Online-Datenbank mit einer Fallrechtsammlung aus 17 EU-Mitgliedstaaten, die Urteile zum Flüchtlings- und Asylrecht enthält. In allen Mitgliedstaaten werden Sachverständige damit beauftragt, geeignete Fälle auszuwählen, zusammenzufassen, mit Stichwörtern zu versehen und in die Datenbank einzustellen. Die EDAL-Datenbank fasst einschlägige Rechtsfälle in der Originalsprache sowie in englischer Übersetzung zusammen und stellt je nach Verfügbarkeit eine Verlinkung zu dem Originalurteil zur Verfügung.

Zweck der Datenbank  – Zielpublikum 

Das in der EDAL zusammengestellte Fallrecht ist sowohl auf nationaler Ebene der jeweiligen Mitgliedstaaten als auch auf europäischer Ebene hilfreich. In einigen Ländern macht die EDAL nationale Rechtsprechung erstmals online in einem offenen und flexiblen Format verfügbar.

Im allgemeineren Sinne soll die Datenbank einen Beitrag zur Harmonisierung der Auslegung von EU-Richtlinien und -Verordnungen in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten leisten und eine verstärkte EU-weite Zusammenarbeit zwischen Juristen fördern.

Sie richtet sich primär an entscheidungstragende Personen aller Ebenen sowie an politisches Führungspersonal, Nichtregierungsorganisationen, Juristen und Mitarbeiter der maßgeblichen Stellen und Behörden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

Berücksichtigte EU-Richtlinien und –Verordnungen 
  1. Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG und 2013/32/EU
  2. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG und 2011/95/EU
  3. Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG und 2013/33/EU – in einigen Ländern wird diese Richtlinie auch zur Rechtsprechung im Bereich arbeits- und verwaltungsrechtlicher Fragen herangezogen, die nicht mit asylrechtlichen Entscheidungen im Zusammenhang stehen. Solche Urteile sind nur dann relevant, wenn sie eindeutig den unten aufgeführten Kriterien entsprechen.
  4. Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG  – diese Richtlinie gilt nicht nur für Flüchtlinge, ihre Auslegung kann aber generell auch in Fällen, bei denen es um Flüchtlinge geht, unterstützend herangezogen werden. Aufgrund der Teilaufhebung des Artikels 8 gilt der erste Unterabsatz ebenso wenig für Flüchtlinge wie der dritte Unterabsatz von Artikel 4, Absatz 1; Fälle, die sich speziell auf die in diesen Unterabsätzen enthaltenen Bestimmungen beziehen, haben möglicherweise keine Relevanz für Fälle, in denen es um Flüchtlinge geht.
  5. Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG  – diese Richtlinie findet allgemeine Anwendung, es besteht keine spezifische Verbindung zu Verfahren, die den Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzstatus betreffen. Fälle, die sich auf diese Richtlinie beziehen, brauchen nicht berücksichtigt zu werden, es sei denn, sie haben nach Meinung der sachverständigen Person aus dem jeweiligen Mitgliedstaat eine besondere Bedeutung und Relevanz in Bezug auf die Umstände der Antragstellenden.
  6. Dublin Verordnung 343/2003 und 604/2013- Die Dublin-III-Verordnung ist sehr ergiebig bezüglich der daraus hervorgehenden Rechtsprechung, die in der Regel faktenspezifisch ist, sich rasch weiterentwickelt und von unterschiedlichen Verwaltungsorganen ausgeht. Entsprechend berücksichtigt die EDAL in erster Linie solche Fälle, die Umsetzung oder Auslegung der Verordnung selber betreffen bzw. maßgeblichen Urteilen des EMGR oder des EuGH folgen oder sich darauf beziehen wie z. B.: C‑245/11 K v Bundesasylamt; C-493/10 N.S. v Secretary of State for the Home Department; C-411/10 M.E. and others v. Refugee Applications Commissioner; ECtHR Application No. 30696/09 M.S.S. v. Belgium and Greece.

Fälle, die für diese Rechtsinstrumente relevant sind, zitieren sie nicht  in allen Fällen direkt. Sie werden dennoch in die EDAL aufgenommen, sofern eine unmittelbare Anwendbarkeit auf die Substanz des jeweiligen Falles besteht; die relevanten Bestimmungen werden dann als „Anwendbares EU-Rechtsvorschriften“ gekennzeichnet.

Fälle, die sich auf andere gesetzliche Vorschriften wie z. B. die Menschenhandelsrichtlinie beziehen, werden ausnahmsweise ebenfalls berücksichtigt, sofern sie von grundlegender Bedeutung für das Gemeinsame Europäische Asylsystem sind.

Sachverständige aus den Mitgliedstaaten

EDAL-Sachverständige müssen über fundierte Kenntnisse der Rechtsprechung des jeweiligen Mitgliedstaats, seiner Gesetze und verfahrensrechtlichen Bestimmungen verfügen und mit den in der EDAL vorhandenen Fällen vertraut sein. Dies ist die Voraussetzung, um:

  • Dopplungen zu vermeiden;
  • Fälle zu identifizieren und zusammenzufassen, die einen in der EDAL vorhandenes  Fall revidieren, Unterschiede herausstreichen oder ihn anderweitig widerlegen
  • innerhalb eines Rechtssystems sowie übergreifend einheitliche Kriterien zu entwickeln und Vergleiche anzustellen.

Gründliche Vertrautheit mit EDAL-Stichwörtern und den Bestimmungen der GEA-Rechtsinstrumente ist ebenfalls erforderlich, um Zusammenfassungen richtig zu klassifizieren und den entsprechenden Stichwörtern zuordnen zu können, um länderübergreifende Vergleiche  zu fördern.

Grundprinzipien für die Auswahl der Fälle

A.      Die ausgewählten Fälle müssen eine erhebliche Auswirkung auf die Rechtsprechung haben, d. h. sie müssen maßgebliche Rechtsfragen betreffen, und die im Zuge der Entscheidungsfindung vorgebrachte Argumentation muss eindeutig und lehrreich sein. Dazu zählen beispielsweise Fälle, die zu Grundsatzänderungen auf nationaler Ebene beitragen. Es ist unbedingt dafür zu sorgen, dass Fälle anhand dieser Kriterien ausgewählt werden, unabhängig davon, ob ihr Ergebnis zugunsten oder zu Ungunsten der antragstellenden Person ausfällt. Nur so lässt sich gewährleisten, dass die Datenbank einen den Tatsachen entsprechenden, ausgewogenen Überblick über die Rechtsprechung im jeweiligen Mitgliedstaat bietet.

B.      Es können Fälle ausgewählt werden, die:

  • Entwicklungen oder Rückschritte  in der Auslegung einer EU-Bestimmung im jeweiligen Mitgliedstaat aufzeigen;
  • die Auslegung einer EU-Bestimmung im jeweiligen Mitgliedstaat bestätigen;
  • die Anwendung oder Auslegung einer umstrittenen oder selten analysierten EU-Bestimmung thematisieren;
  • geeignet sind, anderen Staaten als positives oder negatives Beispiel zu dienen;
  • aufgrund von nationalen gesetzlichen Bestimmungen entschieden werden, die von den EU-Normen abweichen;
  • explizit durch Urteile aus anderen EU-Rechtssystemen beeinflusst sein oder sich auf solche beziehen;
  • Ausmaß oder Verfahren der Übertragung von Elementen des gemeinschaftlichen Rechtsbestandes der EU (Acquis communautaire) auf die nationale Rechtsordnung untersuchen.

C.      Soweit relevant, sollten die Fälle auf Urteile des EGMR und EuGH eingehen. Zum Beispiel können Fälle ausgewählt werden, die:

  • auf einem spezifischen europäischen Urteil basieren oder ein solches umsetzen;
  • eine Abweichung von einem  spezifischen europäischen Urteil aufzeigen;
  • mit einiger Wahrscheinlichkeit auf nationaler Ebene zur Anwendung von/Bezugnahme auf EGMR- oder EuGH-Entscheidungen führen werden;
  • die Auslegung von  EGMR- oder EuGH-Präzedenzfällen durch Gerichte in den  Mitgliedstaaten  beleuchten; und/oder
  • in der Folge eines Urteils des EGMR  oder EuGHentstehen.

D.      Die Fälle können Lücken im Flüchtlingsschutz in einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Fälle aufzeigen, in denen einzelne Staaten höhere Standards eingehalten haben als  nach EU-Recht erforderlich. Zu berücksichtigen sind auch die weiteren Ursprünge des Asyl- und Flüchtlingsrechts in den Mitgliedstaaten. So haben  z. B. alle Mitgliedstaaten das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen von 1951 unterzeichnet, und viele von ihnen haben UN-Verträge wie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Maßgebliche Fälle, die die Umsetzung von UNHCR-Leitlinien betreffen, sollten ebenfalls in die Datenbank aufgenommen werden.

E.       Die ausgewählten Fälle sollten NICHT:

  • Auf Urteile höherer Instanzen beschränkt sein.Sofern davon ausgegangen werden kann, dass das Urteil eine erhebliche Auswirkung auf die Rechtsprechung hat und zu einem gesamteuropäischen Verständnis des gemeinschaftlichen asylrechtlichen Besitzstandes beiträgt, können die Entscheidungen etwa von Verwaltungsgerichten und Organen mit gerichtsähnlichen Funktionen ebenso berücksichtigt werden wie die Urteile höhere Instanzen. Da die Datenbank jedoch Fallrecht zusammenstellt, finden erstinstanzliche Entscheidungen von Verwaltungsorganen darin keine Berücksichtigung. Fälle vor niedrigeren Instanzen oder Verwaltungsgerichten, die interessante Rechtsfragen thematisieren und in der Folge von höheren Instanzen revidiert worden sind, können berücksichtigt werden, sofern deutlich gemacht wird, dass die Entscheidung später revidiert wurde.
  • Ausschließlich länderspezifische Herkunftsländerinformation betreffen. Präzedenzfälle, aus denen ersichtlich wird, auf welche Weise im Zuge der Entscheidungsfindung Herkunftsländerinformation ermittelt oder bewertet wird, können berücksichtigt werden, etwa wenn entscheidungstragende Personen eindeutige Grundsätze festlegen, die bei der Bewertung der Herkunftsländerinformation anzuwenden sind. Die Datenbank ist als Sammlung von Präzedenzfällen konzipiert, in denen es um Rechtsfragen statt um Fakten geht.
  • Ausschließlich eine fallspezifische Bewertung der Glaubwürdigkeit betreffen. Fälle, bei denen ein erheblicher Anteil der Entscheidungsfindung der Bewertung der Glaubwürdigkeit der betroffenen Personen gilt, haben in der Regel keine weiterreichende Bedeutung und enthalten normalerweise keine Auslegungen EU-rechtlicher Bestimmungen. Jedoch können solche Fälle von Interesse sein und in die Datenbank aufgenommen werden, in denen grundsätzliche Fragen zu Beweislast, Beweismaßstab und der Maßgabe, im Zweifel zugunsten der angeklagten Person zu entscheiden, erörtert oder Prüfungskriterien festgelegt werden, die Antragstellende erfüllen müssen.
  • Zwischenurteile oder andere Urteile sein, die keine Rechtsfragen behandeln.

Stilrichtlinien

Die Datenbank richtet sich an ein EU-weites Publikum mit unterschiedlichen Vorkenntnissen. Deswegen ist eine allgemein verständliche Sprache zu verwenden. Bitte beachten Sie die folgenden Richtlinien:

  • Achten Sie bei der Zusammenfassung auf eine eindeutige und präzise Wortwahl und eine sinnvolle und nachvollziehbare Gliederung;
  • Vermeiden Sie umständliche Schachtelsätze wie z. B. „Richter X vertrat die Meinung, dass ...“ oder „Das Gericht zog in Erwägung, ob ...“ 
  • Lateinische Begriffe sollten möglichst vermieden werden;
  • Achten Sie darauf, keine länderspezifische Terminologie und juristische Phraseologie zu verwenden, Zusammenfassungen von Fällen aus Großbritannien und Irland etwa sollten auch für ein ausschließlich mit dem kontinentaleuropäischen Rechtskreis vertrautes Publikum verständlich sein;
  • Benutzen Sie die Formulierung  „der Antragsteller/die Antragstellerin aus Land X“
  • Benutzen Sie die Formulierung  „der Antragsteller/die Antragstellerin“ anstatt „Frau/Herr X“;
  • Machen Sie positive Aussagen und vermeiden Sie Passivkonstruktionen soweit möglich;
  • Achten Sie auf Einheitlichkeit und Genauigkeit bei der Schilderung des Falls und der betroffenen Person als Antrag, Berufung usw. und Antragsteller/in, Berufungskläger/in usw.;
  • Anonymisieren Sie die Zusammenfassung, indem Sie sämtliche Hinweise auf  Namen und Adresse der antragstellenden Person und aller weiteren Personen entfernen, die dieser Unterkunft geboten haben oder ansonsten in irgendeiner Verbindung mit ihr stehen;
  • Das Originalurteil ist ebenfalls gemäß EU-Recht sowie den geltenden gesetzlichen Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaats vollständig zu anonymisieren, wenn es in die Datenbank gestellt oder verlinkt wird.

Zusammenfassungen sollten eine Länge von 1.000 Wörtern nur in Ausnahmefällen überschreiten und dürfen keinesfalls länger als 1.350 Wörter sein. Zusammenfassungen brauchen nicht sämtliche Aspekte oder Problemstellungen des jeweiligen Falls zu thematisieren, sie sollten jedoch diejenigen Aspekte enthalten, die für die Zwecke der Datenbank wichtig und relevant sind. 

Verwendung von Stichwörtern

Nur durch die richtige und einheitliche Verwendung von Stichwörtern lässt sich eine gewisse Einheitlichkeit zwischen den Fällen wahren und eine Verbindung zur Terminologie des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEA) herstellen, so dass eine vergleichende Analyse möglich wird. Sämtliche in der EDAL verwendeten Stichwörter sind aus der in den maßgeblichen EU-Richtlinien und -Verordnungen bzw. anderen amtlichen Quellen wie der UNHCR oder der IOM verwendeten Terminologie abgeleitet. Sie sind in den Leitsätzen sowie im Volltext aller Fallzusammenfassungen zu verwenden. So sind beispielsweise die Formulierungen „unbegleitete Minderjährige“ anstatt  „von ihrer Familie getrennte Kinder“, „Unterbringungszentrum“ anstatt „Aufnahmezentrum“ und  „interne Schutzbestimmungen“ anstatt „inländische Fluchtalternative“ usw. zu wählen.

Vorlage für die Zusammenfassung der Fälle

Zur Erstellung der Zusammenfassungen steht eine Vorlage zur Verfügung. Die Sachverständigen werden gehalten, sich strikt an diese Vorlage zu halten, um länderübergreifend die Einheitlichkeit der Datenbank zu gewährleisten. Derzeit ist eine Überarbeitung des Internetportals in Vorbereitung, um das Einstellen der Zusammenfassungen unter Verwendung dieser Vorlage künftig zu vereinfachen.

Länder im Überblick

Die Länder-Überblicke liefern Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Länder hinsichtlich Anträge auf Asyl und subsidiären Schutz, Beschlüsse und Berufungen, u. a. zu folgenden Themen:

  • Bei welcher Stelle müssen Einzelpersonen bei der Einreise einen Asylantrag einreichen (beim Grenzschutz, Beamten der Einwanderungsbehörde oder Polizei, bei einem speziellen Asylamt/Asylbehörde)? Können Personen in Abschiebungshaft einen Antrag stellen?
  • Erläuterung des jeweiligen Rechtssystems (kodifiziert oder auf Fallrecht beruhend).
  • Für Asylfragen relevante entscheidungstragende Verwaltungs- oder Rechtsorgane: Struktur, Zusammensetzung, Arbeitsweise, Verhandlungsgrundsatz, Amtsermittlungsgrundsatz. 
  • Berufungsstrukturen und –mechanismen.
  • Aufschiebende Wirkung von Berufungen.
  • Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe.
  • Länderspezifische juristische Fachbegriffe, die in den relevanten Präzedenzfällen regelmäßig verwendet werden.

Die Länder-Überblicke müssen in regelmäßigen Abständen überarbeitet und aktualisiert werden, insbesondere um Neufassungen der Gesetzgebung zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu berücksichtigen. Dabei sind u. a. folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Strukturelle Änderungen auf nationaler Ebene infolge nationaler oder internationaler Entwicklungen;
  • Maßnahmen zur Umsetzung und Übertragung von Richtlinien und Verordnungen im ursprünglichen Wortlaut oder in Neufassungen.
Resource category: 
Support Documents
Resource date: 
30-09-2015