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Home ›Schweiz – Bundesverwaltungsgericht, 18. Februar 2015, D-5553/2013
International Law > 1951 Refugee Convention > Art 33
Council of Europe Instruments > EN - Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms
Council of Europe Instruments
Council of Europe Instruments > EN - Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms > Article 3
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 9 > Art 9.1
( 2) VwVG
Art. 64 (1) VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
Art. 63 (3) VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
Art. 3 AsylG
Art. 7 AsylG
Art. 83 Ausländergesetz (AuG
SR 142.20)
Art. 5 AsylG;
Art. 25 (3) BV
Art. 165 (1) BV
Art. 105
108 (1) AsylG;
Art. 37 VGG with Art. 48 Abs. 1 and Art. 52 (1) VwVG
Art. 25 (2)
(3) VGG
Art. 21 and Art. 24 VGG with Art. 32 (2)
(3) rules of procedure 17. April 2008 of the Bundesverwaltungsgericht (VGR
SR 173.320.1)
Art. 106 (1) AsylG
Art. 31 VGG
Art. 105 AsylG with Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
Art. 5 VwVG
Auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG ist die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Gemäß eigenen Angaben verließ er seinen Heimatstaat am 23. September 2010 in Richtung Türkei. Am 11. März 2011 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 29. März 2011 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM) summarisch befragt und am 4. April 2011 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er vor seiner Ausreise durch den staatlichen syrischen Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi (Abteilung für politische Sicherheit) von al-Malikiyah vorgeladen wurde. Obwohl er nicht politisch aktiv sei, wurde ihm vorgeworfen, zuhause politische Sitzungen organisiert zu haben. Zudem wurde er zu seinem Onkel C befragt, der mit der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) zusammengearbeitet haben soll und im Jahre 2004 in Haft starb. Der verhörende Offizier verlangte von dem Beschwerdeführer als Spitzel zu arbeiten und fragte, warum er bisher noch nicht seinen Militärdienst abgeleistet habe. Nach dem etwa zweistündigen Verhör wurde er wieder freigelassen. In der Folge sei er durch den genannten Offizier mehrfach telefonisch angewiesen worden, bestimmten Personen Informationen und Vorladungen weiterzugeben, was er aus Angst jeweils auch getan habe.
Im gleichen Zeitraum sei der Beschwerdeführer einmal bei den Angehörigen seines verstorbenen Onkels C in der Stadt al-Hasakah zu Besuch gewesen. Die Ehefrau eines anderen Onkels habe ihn aufgefordert, einige kurdische Bücher und Flaggen, die C. gehört hätten, mitzunehmen und aufzubewahren. Der Beschwerdeführer habe diese Gegenstände mit nach Hause genommen und in seinem Zimmer verstaut. Am 23. September 2010 hätten die Sicherheitskräfte während seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei die genannten Bücher und Flaggen gefunden und beschlagnahmt. Aus diesem Grund und weil er weder weiterhin als Spion habe arbeiten noch in den Militärdienst habe einrücken wollen, sei er noch am gleichen Tag aus Syrien ausgereist. Mit Eingabe an das BFM vom 13. April 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei als Mitglied der Demokratischen Kurden in der Schweiz politisch aktiv und habe an verschiedenen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 (Datum der Eröffnung: 2. September 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 hob das Bundesamt die Ziffern 4–7 der Verfügung vom 30. August 2013 wiedererwägungsweise auf, stellte fest, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei, und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe – implizit durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten syrischen Dokumente – glaubhaft machen können, dass er sich durch seine Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen habe. Damit würden sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer hielt an seiner Beschwerde fest.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2013 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Des Weiteren machte er geltend, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe exilpolitisch aktiver Asylsuchender syrischer Herkunft auf eine veraltete Praxis gestützt.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder maßgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 11. März 2011 eingereichte Asylgesuch durch das BFM mit Verfügung vom 30. August 2013 entschieden, womit Art. 3 Abs. 3 AsylG anzuwenden ist. Es stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Sinngehalt dieser Norm. Der Grundsatz, dass jeder Staat das legitime Recht habe, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten, werde ebenso wie die Folgerung, dass Sanktionen, die im Falle einer Missachtung der Dienstpflicht vorgesehen seien, ebenfalls legitim und daher im Prinzip flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, von der flüchtlingsrechtlichen Lehre und Praxis in der Schweiz einhellig anerkannt. Er gelte indessen nicht ohne Ausnahmen. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stelle eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen habe, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle oder an sich unverhältnismäßig hoch sei.
Aus den Materialien gehe klar hervor, dass Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar sei, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten aufgrund einer Dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder befürchten müsse, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein Allein die Wehrdienstverweigerung, die in einem Rechtsstaat wie der Schweiz oder in anderen Staaten zu einer strafrechtlichen Sanktion führe, sei kein Grund, um in der Schweiz als Flüchtling anerkannt zu werden. Dies sei gängige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des BFM. Jedoch erfuhr der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG im Verlauf der parlamentarischen Debatten zwei Anpassungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrats. Zum einen erfolgte dies durch die Streichung des Worts "einzig", zum anderen durch die Hinzufügung eines Vorbehalts in Bezug auf die FK.
Dies gibt Anlass zur Frage, ob und inwiefern damit auch der Bedeutungsgehalt der Bestimmung verändert wurde. Den Anstoß zur Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gab die politische Absicht, die als zu hoch empfundene Zahl der Asylgesuche von eritreischen Staatsangehörigen, die als Fluchtgrund Dienstverweigerung oder Desertion angeben, einzudämmen. Dieses Ziel sollte aber nicht durch eine materielle Änderung des Flüchtlingsbegriffs erreicht werden, sondern – insofern in Übernahme des bundesrätlichen Vorschlags – durch eine Verdeutlichung der geltenden Rechtslage im Gesetzestext. Dabei geht aus der wiederkehrenden Bezugnahme auf einen Anstieg von Asylgesuchen durch Personen, die Wehrdienstverweigerung oder Desertion als alleinigen Asylgrund geltend machen würden, hervor, dass mit der Gesetzesänderung auch eine auf derartige Gesuche zielende abschreckende Wirkung beabsichtigt ist. Dieses Ziel soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Signalwirkung ("Zeichensetzung") erreicht werden, die mit der in Art. 3 Abs. 3 AsylG enthaltenen Klarstellung verbunden ist. Hingegen wird mit der Gesetzesänderung nicht bezweckt, eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffs im bisher geltenden Sinne von Art. 3 AsylG herbeizuführen. Vielmehr soll der Vorbehalt der Einhaltung der FK dazu dienen, die Weiterführung der bisherigen Praxis sicherzustellen. Als Ergebnis der Auslegung erweist sich somit, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäß Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid maßgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat. Die Offenheit der politischen Situation in Syrien ist aus asylrechtlicher Sicht insofern von erheblicher Bedeutung, als sich die Frage stellt, inwiefern in der Vergangenheit liegende Asylgründe angesichts der stetigen Veränderungen sowohl unter dem Aspekt der heute bestehenden Lage als auch der möglichen künftigen Entwicklungen zu beurteilen sind.
Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 weder die geltend gemachte Bedrohung seitens des syrischen Geheimdiensts Idarat al-Amn as-Siyasi noch die Verpflichtung zum Militärdienst als glaubhaft. Indessen anerkannte das Bundesamt im Rahmen der Verfügung vom 8. Januar 2014, mit welcher es die Ziffern 4–7 der Verfügung vom 30. August 2013 wiedererwägungsweise aufhob und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte, dass der Beschwerdeführer – implizit durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten syrischen Dokumente – habe glaubhaft machen können, dass er sich durch seine Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen habe. Der Beschwerdeführer habe zur Frage, wo er sich zu dem Zeitpunkt befunden habe, als er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, widersprüchliche Angaben gemacht. Jedoch ist zugleich festzustellen, dass es sich bei diesem Widerspruch, soweit ersichtlich, um die einzige Unstimmigkeit in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers handelt. Im Übrigen erweist sich, dass die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durchgehend detailliert, lebensnah und ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen sind. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch den Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi daher – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – überwiegend als glaubhaft.
Nachdem die Bedrohung durch den staatlichen syrischen Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Militärdienst in der syrischen Armee als glaubhaft einzuschätzen sind, ist die asylrechtliche Relevanz dieser jeweiligen Verfolgungsaspekte zu prüfen. Aus einer Vielzahl von Berichten geht hervor, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Des Weiteren ist festzuhalten, dass er – nachdem er bereits zur militärischen Dienstleistung einberufen worden war, deren Antritt jedoch verschoben hatte –im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden auf seine Militärdienstpflicht hingewiesen wurde und das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs verließ. Angesichts dieses persönlichen Hintergrunds und der erwähnten Vorgehensweise des syrischen Regimes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismäßig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
Im Anschluss daran ist schließlich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wäre. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmaß zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben.
Die Beschwerde wird gutgeheißen, und die Verfügung des BFM vom 30. August 2013 wird aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
Zitierte Rechtsprechung des Mitgliedsstaats
BVGE 2011/51 E. 8,
BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2,
BVGE 2013/11 E. 5.1,
BVGE 2010/57 E. 2.3,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1,
EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a,
EMARK 1994 Nr. 6 E. 5,
EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a
BVGE 2007 Nr. 7 E. 4.4,
BVGE 2013/50 E. 5.2.4,
EMARK 2006 Nr. 3,
EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b,
EMARK 2002 Nr. 19 E. 6f,
EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d,
BGE 131 III 35 E. 2,
BGE 131 III 314 E. 2.2,
BGE 130 II 211 E. 5.1,
BGE 119 II 186 E. 4b/aa,
BVGE 2007/7 E. 4.1,
BVGE 2007/24 E. 2.3,
BVGE 2008/9 E. 6,
BVGE 2013/50 E. 5.2.2,
BVGE 2009/8 E. 7.1,
BVGE 2012/2 E. 3.1,
BVGE 2013/20 E. 3.2.7
Sonstige zitierte Quellen
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The Washington Institute, Turkey Calls for Safe Havens and No-Fly Zones in Syria: Five Things You Need to Know, October 2014
ICG, Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria. Middle East Report N°151, May 2014
Monthly reports of the Secretary General of the UN to the Security Council Resolution 2170 of 15. August 2014
Institute for the Study of War (ISW), Middle East Security Report 22: ISIS Governance in Syria, July 2014;
ISIS Works to Merge its Northern Front across Iraq and Syria, August 2014
UNHCR, Guidelines on International Protection: "Internal Alternative for Refugees or Resettlement" in connection with Article 1A(2) of the 1951 Convention and the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, 23 July 2003
ROCHELLE DAVIS/ABBIE T AYLOR/EMMA MURPHY , Gender, conscription and protection, and the war in Syria, in: Forced Migration Review Nr. 47/2014
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Swiss Refugee Aid [SFH], Syria: Recruitment by the Syrian Army, Berne 2014, p. 3 f.; UK Home Office, Operational Guidance Note: Syria, 21 February 2014
UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, 27. October 2014
Security Council UN Resolution 2191 17. December 2014
Implementation of Security Council resolutions 2139 [2014], 2165 [2014] and 2191 [2014], Report of the Secretary General, 22. January 2015
HRW, Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria’s Underground Prisons since March 2011, July 2012
Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014
Amnesty International, Report 2013, London 2013
Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 – Syria, January 2014
Razed to the Ground – Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012–2013, January 2014
International Crisis Group [ICG], Syria's Metastasising Conflicts. Middle East Report N°143, June 2013; United Nations
Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Version of 13. August 2014
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HALLER/HELEN, KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Edit. Zürich/St. Gallen 2010
PIERRE MOOR/ALEXANDRE FLÜCKIGER/VINCENT MARTENET Droit administratif. Vol. I. Les fondements, 3. Edit., Bern 2012
THIERRY T ANQUEREL, Manuel de droit administratif, Genf/Zürich/ Basel 2011
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Edit. Bern 2009



