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Home ›Schweiz – Bundesverwaltungsgericht, 10. Juli 2018, E-5022/2017
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Schweiz - Art. 5
49 VwVG
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Schweiz - Art. 3
7
44
105
106 AsylG
Schweiz - Art. 83 AuG


Das Urteil behandelt die Zulässigkeit des Vollzugs einer Ausweisungsverfügung eines illegal ausgereisten Eritreers. Trotz der Annahme, dass der Einzug in den dortigen Nationaldienst Zwangsarbeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 EMRK darstellt, ist der Vollzug zulässig, da keine flagrante Verletzung des Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliege.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 29. Juli 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag Asyl suchte. Am 17. August 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 5. April 2017 ausführlich dazu angehört.
Der Beschwerdeführer ist 2013 in der sechsten Klasse vom Schulunterricht ausgeschlossen worden und hatte Angst vor dem militärischen Einzug, obwohl er noch keinen Marschbefehl erhalten hat oder Kontakt zu militärischen Behörden gehabt hat. Diese Furcht hat ihn dazu bewegt, Eritrea zu Fuß in Richtung Äthiopien zu verlassen.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte das SEM fest, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Ausweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung am 5. September 2017 an und beantragte die Aufhebung der Ausweisungsverfügung und der Anordnung deren Vollzugs, die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Ausweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Gegenstand des Urteils ist ausschließlich die Zulässigkeit der Anordnung des Vollzugs der Ausweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind in Rechtskraft erwachsen.
Zur Beurteilung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar ist, muss die Situation in Eritrea analysiert werden. Das BVerwG hat zu dieser Frage in der Vergangenheit bereits entschieden, dass die illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Asylrelevant wäre ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei der Rückkehr. Diese sei nur anzunehmen, wenn zu der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten. Außerdem sei die Möglichkeit der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nach der Rückkehr asylrechtlich irrelevant. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Zu dieser Frage stellt ein früheres Urteil des BVerwG fest, dass angesichts der dokumentierten Verbesserung der Grundversorgung in Eritrea eine Rückkehr nicht mehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei. Bei Vorliegen besonderer Umstände sei aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung auszugehen. Die Frage der Zumutbarkeit ist daher eine Einzelfallfrage.
Das vorliegende Urteil beschäftigt sich daher mit der Frage, ob der Vollzug der Ausweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig und zumutbar betrachtet werden kann.
Untersucht wird außerdem die Frage, ob eine Inhaftierung in Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.
Besondere Schwierigkeiten bietet die Quellenlage im Hinblick auf die Verhältnisse in Eritrea, da kaum ausländische Journalisten ins Land kommen, ausländische Menschenrechtsorganisationen nicht ins Land gelassen werden, wissenschaftliche Arbeiten Seltenheitswert haben und von offizieller Seite so gut wie keine Angaben gemacht werden. Als Quellen dienen daher primär diplomatische Quellen, regierungsnahe Personen und Geflüchtete. Deren Objektivität muss oftmals kritisch betrachtet werden.
Der eritreische Nationaldienst ist in einen zivilen und einen militärischen Zweig aufgeteilt. Beide unterstehen dem Verteidigungsministerium. Ziel des Nationaldienstes ist nicht nur die Verteidigung, sondern auch der wirtschaftliche Aufbau und nationales Zusammengehörigkeitsgefühl zu stiften. Zu diesem Zweck unterlaufen alle Nationaldienstpflichtigen zunächst eine sechsmonatige Grundausbildung. Der militärische Teil ist in die Armee eingegliedert. Der zivile Nationaldienst hat eine zentrale volkswirtschaftliche Bedeutung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung erlangt und umfasst Arbeiten in Verwaltung, Schulen, Krankenhäusern und Landwirtschaft. Die Nationaldienstleistenden sind den zivilen Arbeitgebern unterstellt, werden jedoch vom Verteidigungsministerium eingesetzt und können jederzeit in den militärischen Dienst versetzt werden. Grundsätzlich sind alle Eritreer nationaldienstpflichtig. Befreiungen sind nur temporär und können jederzeit aufgehoben werden. Eine Dienstbefreiung aus Gewissensgründen existiert nicht. Bestimmte Ethnien werden weniger oft eingezogen als andere. Die Rekrutierung erfolgt im Schulwesen; im 12. Schuljahr werden die Schüler in ein nationales militärisches Ausbildungszentrum verbracht, wo sie ein sechsmonatiges militärisches Training absolvieren. Auch werden landesweite Razzien durchgeführt um Nationaldienstpflichtige ausfindig zu machen.
Die Grundausbildung ist durch schwierige Lebensbedingungen und einen harten Alltag charakterisiert. Besonders harte Bedingungen herrschen in ausschließlich militärischen Ausbildungslagern, in denen vor allem Personen ausgebildet werden, die bei der illegalen Ausreise aufgegriffen wurden. Familienkontakte finden nur sehr sporadisch statt, Taschengeld ist sehr knapp bemessen und die Rekruten sind der Willkür und drakonischen Strafen der Vorgesetzten ausgesetzt. Misshandlungen und sexuelle Übergriff sind belegt, jedoch ist nicht klar, ob diese systematischen Charakter haben. Besonders im militärischen Dienst sind extreme klimatische Bedingungen, mangelnde Wasserreserven und nur sehr elementare medizinische Versorgung, die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten und Fehlen einer funktionierenden Militärjustiz zu verzeichnen.
Im Rahmen des zivilen Dienstes ist insbesondere die sehr niedrige Entlohnung festzustellen, die oftmals eine Lebensführung ohne mehrere Nebentätigkeiten nicht sicherstellt.
Die Dienstpflicht ist unbeschränkt und gilt auf unbestimmte Zeit. Dies wird vom eritreischen Staat mit der no-war-no-peace-Situation gegenüber Äthiopien begründet.
Der Vollzug der Ausweisung könnte gegen das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 EMRK verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe bestehen, dass die betroffene Person im Zielstaat dem ernsthaften Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder von Folter ausgesetzt wäre. Art. 3 EMRK kommt nach EGMR-Rechtsprechung eine beschränkte extraterritoriale Anwendbarkeit zu. Ob dies auch auf Art. 4 EMRK zutrifft, hat der EGMR bisher zwar nicht entschieden, jedoch spricht viel dafür, dass dies jedenfalls bei flagranten Verletzungen der Fall ist. Außer Frage steht dies für das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft des Art. 4 Abs. 1. EMRK. Im Hinblick auf das Zwangsarbeitsverbot des Abs. 2 sei wohl das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung erforderlich. Für ein solches ernsthaftes Risiko genügt die bloße Möglichkeit nicht, vielmehr ist die hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich. Das Gericht verneint die Qualifizierung des Nationaldienstes als Sklaverei mangels Anmaßung von eigentumsrechtlichen Befugnissen über die Dienstleistenden. Für die Annahme einer Leibeigenschaft fehle die erforderliche Dauerhaftigkeit des Zustands.
Das Gericht bejaht aber das Vorliegen von Zwangsarbeit angesichts der rigorosen Bestrafung von Dienstverweigerungen und dem daher gegebenen Zwangselement. Einer der Ausnahmetatbestände des Art. 4 Abs. 3 EMRK greife nicht. Der Nationaldienst ist weder strikt auf militärische Dienstleistungen ausgelegt noch ist eine Dienstverweigerung aus Gewissensgründen vorgesehen, sodass keine Dienstleistung militärischer Art iSd Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK vorliege. Auch die Berufung auf den Notstand Art. 4 Abs. 3 Bst. c EMRK greife nicht, da einem Notstand enge zeitliche Grenzen auferlegt sein müssen, die no-war-no-peace-Situation mit Äthiopien bestehe jedoch bereits seit Jahren. Auch diene der Nationaldienst nicht dem Allgemeinwohl, da er als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung missbraucht werde und auf willkürliche unbestimmte Dauer angelegt ist.
Für die Unzulässigkeit des Ausweisungsvollzuges genüge das Vorliegen von Zwangsarbeit jedoch nicht, vielmehr sei ein flagranter Verstoß erforderlich.
Dies wäre bei einem systematischen Vorkommen von Misshandlungen und sexuellen Übergriffen der Fall. Dafür lägen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die harten Lebensbedingungen eigneten sich allein nicht, um eine besonders schwere Verletzung zu begründen. Insbesondere im Hinblick auf die Einkommenssituation in der gesamten Region und den Kontext des sozialistischen eritreischen Wirtschaftssystems und der Staatsdoktrin der self-reliance beraubten die Lohnverhältnisse den Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts.
Für eine Verletzung des Art. 3 EMRK fehle es an der Feststellung, dass die Misshandlungen systematisch sind.
Der Beschwerdeführer beruft sich ebenfalls auf eine drohende Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen seiner illegalen Ausreise und dementsprechend eine unmenschliche Behandlung. Das Gericht beruft sich angesichts dessen darauf, dass bereits zahlreiche Personen, die illegal ausgereist sind, in der Vergangenheit problemlos wieder zurückkehren konnten. Es sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jemandem allein wegen der illegalen Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe.
In Betracht kommt, dass die Ausweisung nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist. Dem begegnet das Gericht, dass die Nationaldienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Misshandlungen seien nicht systematisch und flächendeckend genug.
Das Gericht weist darauf hin, dass der Wegweisungsvollzug auch nicht unmöglich sei, da eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar nicht möglich sei, aber die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr bestehe.
Der Wegweisungsvollzug sei daher im Ergebnis weder unzulässig, noch unzumutbar oder unmöglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme komme daher nicht in Betracht.
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Diese Zusammenfassung wurde von Dipl.-Jur. Friederike Klimek geschrieben. Sie ist Doktorandin an der Universität zu Köln.
Zitierte Rechtsprechung des Mitgliedsstaats
Schweiz - Urteil D-7898/2015 des BVerwG vom 30. Januar 2017
Schweiz - Urteil D-2311/2016 des BVerwG vom 17. August 2017
Sonstige zitierte Quellen
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