Germany - Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 9 Dezember 2014, 2 A 313/13

ECRE is currently working on redeveloping the website. Visitors can still access the database and search for asylum-related judgments up until 2021.

Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
09-12-2014
Citation:
2 A 313/13
Court Name:
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes („OVG")
Relevant Legislative Provisions:
National / Other Legislative Provisions:
Germany - Code of Administrative Court Procedure - Art 80(5)
Germany - Code of Administrative Court Procedure - Art 113(1)(1)
Germany - Asylum Procedure Act - Art 78(3)(1)
Germany - AsylvfG (Asylum Procedure Act) - § 27a
Germany - Code of Administrative Court Procedure - Art 154(1)
Germany - Asylum Procedure Act - Art 34a
Germany - AsylVfG (Asylum Procedure Act) - 83b
Germany - Code of Civil Court Procedure - 708
Germany - Code of Administrative Court Procedure - 132
Printer-friendly versionPrinter-friendly versionPDF versionPDF version
Headnote: 

Für den Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen in einem Mitgliedstaat, der in diesem Mitgliedstaat keine Familienangehörigen hat, ist dieser Mitgliedstaat auch dann zuständig, wenn der Antragsteller auch in anderen Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hat und diese rechtskräftig abgewiesen wurden, sofern sich der Antragsteller nach der Antragstellung in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält.

Die Zuständigkeit für einen Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen geht nicht durch die bloße Annahme eines Wiederaufnahmegesuchs auf einen unzuständigen Mitgliedstaat über.

Facts: 

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben wurde er 1993 geboren.

2008 verließ er sein Heimatland und reiste nach Belgien ein. Dort stellte er zwei Asylanträge, die abgelehnt wurden. Auch ein Asylantrag in Finnland blieb ohne Erfolg. 2010 reiste der Kläger aus Belgien kommend nach Deutschland (die „Beklagte") ein und stellte dort einen Asylantrag.

Auf das Ersuchen der Beklagten erklärte sich Belgien Anfang 2011 mit der Wiederaufnahme des Klägers einverstanden.

Mit Bescheid vom 28.02.2011 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („BAMF") fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei, und ordnete die Abschiebung nach Belgien an.

Auch nachdem das BAMF erfahren hatte, dass der Bruder des Klägers, der in Deutschland über eine Niederlassungserlaubnis verfügte, im Januar 2011 zum Vormund des Klägers bestellt worden war, bekräftigte es mit Bescheid vom 29.04.2011 seine Entscheidung.

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids zu verpflichten, für ihn ein Asylverfahren durchzuführen.

Auf den am selben Tag gestellten Eilrechtsschutz-Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die Beklagte hat Berufung gegen die Entscheidung des OVG eingelegt.

Decision & Reasoning: 

Zu der Frage, welcher Mitgliedstaat für das Asylverfahren des Klägers zuständig ist, führte das Gericht wie folgt aus:

Nach § 27a AsylVfG sei ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zuständig (geworden) sei.

Die Zuständigkeit bestimme sich im vorliegenden Fall nach der Dublin-II-VO, da der Kläger Drittstaatsangehöriger im Sinne der Verordnung sei.

Die Zuständigkeit für Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger beurteile sich vorrangig und ausschließlich nach Art. 6 Dublin-II-VO (sog. ‚Spezieller Kodex'). Der Kläger sei als Minderjähriger anzusehen, da die Richtigkeit seiner Angabe, er sei 1993 geboren, von der Beklagten nicht angezweifelt worden sei.

Da der Bruder des Klägers im nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat nicht Angehöriger im Sinne von Art. 2 lit. i iii Dublin-II-VO gewesen sei, gelte für den Kläger nicht Abs. 1, sondern Abs. 2 des Art. 6 Dublin-II-VO.

Danach sei der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige „seinen Asylantrag gestellt" habe und sich welchem sich der Minderjährige aufhalte, zuständig.

Das OVG verweist bei der Auslegung dieser Bestimmung auf die Entscheidung des EuGH in der Rs. C-648/11.

Der EuGH hatte seine Auslegung wie folgt begründet: Der Wortlaut der Bestimmung lasse nicht erkennen, ob der fragliche Asylantrag der erste Asylantrag sei, den der betroffene Minderjährige in einem Mitgliedstaat gestellt habe, oder derjenige, den er zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat gestellt habe. Im Umkehrschluss zu anderen Bestimmungen der Dublin-II-VO ergebe sich aber, dass nicht der erste Mitgliedstaat gemeint sein könne. Denn in Art. 5 Abs. 2 („seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt") sowie in Art. 13 („der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde") Dublin-II-VO habe der Unionsgesetzgeber seinen entsprechenden Willen im Wortlaut deutlich gemacht. Dieses Auslegungsergebnis werde bestätigt durch das Ziel der Bestimmung sowie die Erwägungsgründe 3, 4 und 15 der Dublin-II-VO. Es solle ein effektiver Zugang zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers gewährleistet werden. Dies gelte insbesondere für Minderjährige als besonders gefährdete Personen, deren Verfahren sich nicht länger als unbedingt nötig hinziehen solle und die grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen seien. Gemäß Art. 24 Abs. 2 der GrCharta müsse das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung auch bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO darstellen.

Zwar hat der EuGH ausgeführt, dass ein unbegleiteter Minderjähriger wegen Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. f Verfahrens-RL einen Mitgliedstaat nicht zur Prüfung eines weiteren Asylantrags zwingen könne, wenn in einem anderen Mitgliedstaat ein „identischer Antrag" bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. Laut OVG folgt daraus unter anderem, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats bei einem weiteren „nicht identischen" Asylantrag nach Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO bestehen kann.

Dass ein Mitgliedstaat nicht zur Prüfung eines weiteren Asylantrags gezwungen werden könne führt nach Ansicht des OVG hingegen nicht zur Unzuständigkeit eines Mitgliedstaates bei einem „identischen Asylantrag" eines unbegleiteten Minderjährigen. Dies gehe bereits daraus hervor, dass die Dublin-II-VO als unmittelbar anwendbares Recht der Verfahrens-RL vorgehe und die ausschließliche Quelle zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates sei.

Nach Art. 24 Abs. 2 GrCharta müsse den Interessen des Minderjährigen vorrangige Erwägung zukommen, weshalb die Rechtsprechung des EuGH nach Ansicht des OVG nicht als Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO verstanden werden könne.

Dass sich Belgien auf die Anfrage der Beklagten mit der Wiederaufnahme des Klägers einverstanden erklärt habe, habe auch nicht zu einem Zuständigkeitsübergang auf diesen anderen Mitgliedstaat geführt. Die Dublin-II-VO enthalte keine Bestimmung dahingehend, dass die Zuständigkeit auf einen ersuchten unzuständigen Mitgliedstaat durch die bloße Annahme des Wiederaufnahmegesuchs überginge. Auch eine Umdeutung einer solchen Annahme eines Wiederaufnahmegesuchs in eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch den unzuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sei nicht möglich. Eine derartige Umdeutung bedeutete eine Missachtung des gerade mit den Regelungen des Art. 6 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 Dublin-II-VO verfolgten Interesses des unbegleiteten Minderjährigen und einen Verstoß gegen das insbesondere durch Art. 24 Abs. 2 GrCharta geschützte Kindeswohl. Denn der Kläger habe sich schon länger als 11 Monate in Deutschland aufgehalten und habe regelmäßig Kontakt mit seinem zwischenzeitlich zu seinem Vormund bestellten Bruder gehabt, der ihn in den eigenen Haushalt aufnehmen wollte.

Im Ergebnis wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Bescheide des BAMF (Unzulässig-Erklärung des Asylantrags auf Grund § 27a AsylVfG sowie Abschiebungsanordnung nach Belgien gem. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG) seien rechtwidrig, da Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.

Outcome: 

Berufung zurückgewiesen.

Case Law Cited: 

Germany - Administrative Court of Mainz (Verwaltungsgericht Mainz), Beschluss dated 16.04.2004 – 7 L 312/04.Mz

Germany - Administrative Court of Munich (Verwaltungsgericht München), Beschluss dated 23.04.2014 – M 21 S 14.30537

Germany - Administrative Court of Aachen (Verwaltungsgericht Aachen), Beschluss dated 03.04.2014 – 7 L 165/14.A

Germany - High Administrative Court of Saarland (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes), Beschluss dated 29.04.2013 – 3 A 244/12

Germany - Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil dated 20.07.2012

Germany - Administrative Court of Saarland (Verwaltungsgericht des Saarlandes), Beschluss dated 31.05.2011 – 2 L 458/11