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Home ›Deutschland - Verwaltungsgerichtshof Hessen, 15. September 2010, 5 A 1985/08.A
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 14 > Art 14.4 (b)
Rechtmäßiger Widerruf des Flüchtlingsstatus, obwohl die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht weggefallen sind, da der Kläger mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde. Die entsprechende Regelung im deutschen Recht steht im Einklang mit Art. 14 (4) (b) QRL.
Der Kläger reiste im Jahr 1985 im Alter von fünf Jahren mit seiner Mutter nach Deutschland ein. Eine Klage gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge war erfolgreich und das Verwaltungsgericht Wiesbaden verpflichtete die Behörden im März 1993, Asyl (nach deutschem Recht) sowie Flüchtlingsschutz zu gewähren.
Der Kläger hat keine abgeschlossene Schulbildung und keine Berufsausbildung. Zwischen 1998 und 2003 wurde er mehrmals strafrechtlich verurteilt, zuletzt zu einer Haftstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten. Im Juli 2005 widerriefen die Behörden die Asylberechtigung und den Flüchtlingsstatus, was damit begründet wurde, dass von dem Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe.
Die Klage gegen den Widerruf wurde vom VG Wiesbaden abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde damit begründet, dass für den Kläger eine hohe Gefahr der Verhaftung bei der Einreise oder bei Razzien besteht. Außerdem brachte der Kläger vor, dass er seit dem 5. Lebensjahr in Deutschland lebe, keine Bindungen nach Sri Lanka habe und die singhalesische Sprache nicht spreche. Daher könne er seine wirtschaftliche Existenz nicht sichern.
Bei einer Gefahr für die Allgemeinheit wegen schwerer Straftaten kann die Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst dann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht weggefallen sind. Über bei der Rückkehr drohende Gefahren ist dann im Rahmen der Prüfung subsidiären Schutzes bzw. sonstiger Abschiebungsverbote zu entscheiden. Dies steht auch mit der Qualifikationsrichtlinie (Art. 14 (4) (b)) in Einklang. Die entsprechende Regelung im deutschen Recht (§ 60 (8) (1) (2) AufenthG) schließt nicht nur den Anspruch auf Asyl nach deutschem Recht, sondern auch den Anspruch auf Flüchtlingsschutz aus.
Abschiebungsverbote liegen jedoch trotz des Ausnahmezustands und der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht vor. Denn der Kläger gehört, auch wenn er sich keiner Religion zugehörig fühlt, der muslimischen Minderheit an, die selbst Opfer von Angriffen der LTTE war, so dass er nicht verdächtigt werden wird, diese zu unterstützen.
Auch eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus anderen Gründen liegt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor. Nur noch in einigen Gebieten im Norden und Osten Sri Lankas gibt es ernsthafte Versorgungsprobleme. Der Kläger wäre außerdem in der Lage, Arbeit zu finden.
Widerruf der Asylberechtigung, Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 60 (2) bis (7) Aufenthaltsgesetz.



