Deutschland- Verwaltungsgerichtshof Bayern, 21. Oktober 2010, 13a B 08.30304

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Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
21-10-2010
Citation:
13a B 08.30304
Additional Citation:
asyl.net/M16842
Court Name:
Verwaltungsgerichtshof Bayern
National / Other Legislative Provisions:
Fourth Geneva Convention 1949
Fourth Geneva Convention 1949 - Art 3
Additional Protocol II 1977
Additional Protocol II 1977 - Art 1(1)
Additional Protocol II 1977 - Art 1(2)
Additional Protocol II 1977 - Art 4(2)(d)
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Headnote: 

Der Kläger kann sich nicht auf ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 (7) (2) Aufenthaltsgesetz/Art. 15 (c) Qualifikationsrichtlinie berufen, da die Situation in seiner Herkunftsregion nicht die notwendige „Gefährdungsdichte“ aufweist.

Facts: 

Der Kläger ist ein 1980 geborener irakischer Staatsangehöriger, Kurde und Sunnit. Er beantragte 2001 Asyl in Deutschland und wurde im Februar 2002 als Flüchtling anerkannt. Diese Entscheidung wurde nach dem Sturz der Regierung Saddam Husseins im Oktober 2005 widerrufen. Die Klage gegen den Widerruf scheiterte sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung mit Urteil vom 24.06.2008 (M13877) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG an den VGH zurück. Der VGH habe den Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, der Art. 15 Buchst. c der QualfRL umsetzt, mit der Begründung abgelehnt, dass im Irak kein landesweiter Konflikt herrsche. Damit habe der VGH zu hohe Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Konflikts gestellt. Außerdem habe er die Frage der inländischen Fluchtalternative auf einer zu schmalen Tatsachenbasis getroffen. Es habe daher die fehlenden Feststellungen zum Vorliegen eines innerstaaatlichen bewaffneten Konflikts und zur Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes nachzuholen.

Decision & Reasoning: 

Obwohl der Kläger mittlerweile im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, kann er nach Art. 18 QualfRL grundsätzlich eine zusätzliche Rechtsposition beanspruchen. Die Voraussetzungen hierfür sind beim Kläger aber nicht gegeben.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Zusatzprotokolls II findet ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des Völkerrechts statt unter Beteiligung von “abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen [...], die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen.” Im Gegensatz dazu schließt Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls II Situationen “innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen” von der Definition eines bewaffneten Konflikts aus. 
Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 (c) Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe.

Gemäß der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.06.2008, asyl.net, M13877) ist zu klären, ob ein Konflikt die notwendige Qualität im Sinne der Genfer Konventionen von 1949 hat, um ein Abschiebungsverbot zu begründen. Bei Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (i.S.v. Art. 1 Nr. 1 ZP II) sind die Voraussetzungen erfüllt, bei Situationen innerer Unruhen und Spannungen (i.S.v. Art. 1 Nr. 2 ZP II) nicht. Bei Situationen, die zwischen den in Art. 1 Nr. 1 und Art. 1 Nr. 2 ZP II beschriebenen Erscheinungsformen liegen, muss im Einzelfall geprüft werden, welche Intensität und Dauerhaftigkeit der Konflikt aufweist. Dabei seien auch weitere Auslegungen des Begriffs des innerstaatlichen Konflikts insbesondere durch die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichtshöfe zu berücksichtigen. Von einem innerstaatlichen Konflikt ist auch dann auszugehen, wenn dieser nur einen Teil des Staatsgebiets erfasst. Dies folgt schon daraus, dass das Konzept einer innerstaatlichen Schutzalternative auch auf den subsidiären Schutz anwendbar ist.

Normalerweise führen innerstaatliche bewaffnete Konflikte nicht zu einer solchen Gefahrendichte, dass alle Bewohner ernsthaft persönlich betroffen sind, sofern keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen. Gefahren, die lediglich Folgen des Konflikts sind, wie etwa eine Verschlechterung der Versorgungslage, sind bei der Feststellung der Gefahrendichte nicht zu berücksichtigen.

Bei dem Kläger sind die Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, weil die Gefahrendichte in seiner Herkunftsregion Kirkuk bzw. Tamin nicht so hoch, dass „praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Gefahr ausgesetzt wäre“. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Opfer zur Einwohnerzahl. In der Provinz Tamin mit der Provinzhauptstadt Kirkuk wurden 2009 lt. Iraq Body Count bei 0,9 Mio Einwohnern ca. 100 Anschläge mit ca. 290 getöteten Zivilisten verübt. Damit betrug die statistische Wahrscheinlichkeit 0,032 % für jeden Einwohner, bei einem Anschlag getötet zu werden, bzw. 0,13 % dafür, bei einem Anschlag getötet oder verletzt zu werden. Gesicherte Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sicherheitslage wesentlich verschärfen wird oder dass die Dunkelziffer der bei Anschlägen Verletzten hoch ist, gibt es nicht.

Bei dem Kläger bestehen auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände, da er als sunnitischer Kurde zur Mehrheitsbevölkerung der Region gehört und keiner gefährdeten Berufsgruppe angehört.

Die Gefahr krimineller Handlungen, wie Überfälle, denen Rückkehrer überdurchschnittlich oft ausgesetzt sind, begründen kein Abschiebungsverbot i.S.v. Art. 15 (c) Qualifikationsrichtlinie, da kriminelle Handlungen, die nicht im Rahmen eines bewaffneten Konflikts begangen werden, von dieser Vorschrift nicht erfasst sind.

Outcome: 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Subsequent Proceedings : 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen, das Verfahren aber später mit Zustimmung der Beteiligten für erledigt erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt ohne weitere Auseinandersetzung mit der Materie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs für unwirksam (BVerwG, 21.01.2010, 10 C 12.10).

Case Law Cited: 

Germany - Federal Administrative Court, 08 December 2006, 1 B 53.06

Germany - High Administrative Court Schleswig-Holstein, 03 November 2009, 1 LB 22/08

Germany - High Adminstrative Court Baden-Württemberg, 8 August 2007, A 2 S 229/07