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Home ›Deutschland - Verwaltungsgerichtshof Bayern, 14. August 2008, 15 ZB 07.30176
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 10 > Art 10.1 (d)
Das Verwaltungsgericht hat rechtmäßig entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf den Flüchtlingsstatus hat, da im vorliegenden Fall die mögliche Gefahr durch Verfolgungshandlungen keine Verküpfung zu einem Verfolgungsgrund aufweist. Unternehmer stellen in Kolumbien keine bestimmte soziale Gruppe dar.
Der Antragsteller trug in seinem Asylverfahren vor, als Unternehmer in Kolumbien von paramilitärischen Gruppen bedroht worden zu sein, weil er nicht bereit gewesen sei, Schutzgeld zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht München entschied im Februar 2007, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf den Flüchtlingsstatus hat. Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Frage, ob Unternehmer und Gewerbetreibende in Kolumbien als soziale Gruppe im Sinne der Qualifikationsrichtlinie anzusehen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung und muss daher nicht in einem weiteren Verfahren geklärt werden.
Eine soziale Gruppe im Sinne von Art. 10.1 (d) der Qualifikationsrichtlinie weist eine von außen wahrnehmbare, die Gruppe abgrenzende und zugleich prägende Identität auf. Die fragliche Gruppe erfüllt diese Kriterien nicht, auch wenn sie als Gruppe von Gewerbetreibenden „die nicht bereit sind, Schutzgeld zu zahlen“, oder als Gruppe von Unternehmern, „die über eine gewisse Wirtschaftskraft verfügen“, näher definiert wird. Hiergegen spricht schon die Vielzahl und Heterogenität von Unternehmern innerhalb der kolumbianischen Gesellschaft.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München ist rechtskräftig.
Keine.
Kay Hailbronner, Ausländerrecht (Kommentar), RdNr. 46 ff. zu § 60 AufenthG
Germany - Federal Administrative Court, 1 February 2007, 1 C 24.06