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Home ›Deutschland - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. Mai 2008, A 10 S 72/08
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 2 > Art 2 (c)
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European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 10 > Art 10.1 (b)
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ICCPR - Art 18.1
ICCPR - Art 27
Art. 10.1 (b) der Qualifikationsrichtlinie gewährleistet einen weitreichenden Schutz der Religionsfreiheit. Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan allein begründet aber nicht die Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger, geboren 1988, kam als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland und beantragte im März 2004 Asyl, da er als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in der Schule schikaniert worden sei. Nachdem er von einem Auto angefahren wurde, habe sein Vater ihn aus Angst um sein Leben ins Ausland geschickt.
Die Behörden lehnten den Asylantrag im Mai 2004 ab. Dagegen klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und berief sich auf Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Oktober 2007 ab. Zwar seien Ahmadis in Pakistan von Diskriminierung betroffen, diese sei aber auch bei einer Kumulierung nicht als Verfolgungshandlung zu qualifizieren.
Die Berufung des Klägers wurde zugelassen. Den Berufungzulassungssantrag begründete der Kläger damit, dass die Strafgesetze in Pakistan, durch die die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya verboten wird, und andere diskriminierende Gesetze und Praktiken das Menschenrecht auf Religionsfreiheit verletzen, das nach der Qualifikationsrichtlinie geschützt sei.
Der Schutz der Religionsfreiheit nach der Qualifikationsrichtlinie geht über den von der bisherigen deutschen Asylrechtsprechung geschützten Bereich hinaus. Art. 10 (1) b der Qualifikationsrichtlinie gewährleistet einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt. Die Qualifikationsrichtlinie billigt es darüber hinaus dem Einzelnen zu, dass er sich zu seiner religiösen Überzeugung auch nach außen bekennen darf, indem insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird.
Die Ahmadiyya werden in Pakistan diskriminert, dies gilt sowohl für die Gesetzgebung als auch für die Rechtsanwendung. Es sind zahlreiche Strafverfahren gegen Angehörige der Ahmadiyya anhängig. Sowohl von staatlicher als auch von nichtstaatlicher Seite sind die Angehörigen der Ahmadiyya einem wachsenden Druck ausgesetzt. Wenn die Zahl der Strafverfahren und anderen Verfolgungshandlungen gegen Ahmadis im Verhältnis zu ihrer Zahl gering ist, so wohl nur deshalb, weil viele von ihnen aus Angst auf das Recht auf Religionsausübung verzichten. Es kann daher kein Argument gegen das Vorliegen von Gruppenverfolgung sein.
Eine Gruppenverfolgung kann jedoch nur für solche Angehörige der Ahmadiyya angenommen werden, die sich ihrer Religion innerlich verbunden fühlen. Nach eigenen Angaben zählt die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan 4 Mio. Mitglieder, von denen jedoch nur 500.000 bis 600.000 bekennende Ahmadis sind. Der Senat geht davon aus, dass auch der Kläger kein bekennender Ahmadi war und ist, da sein Vortrag hierzu unglaubhaft ist.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, die Revision wird nicht zugelassen.
Unbekannt
Germany - Administrative Court Saarland, 26 June 2007, 1 A 222/07
Germany - High Administrative Court Bayern/Bavaria, 31 August 2007, 11 B 02.31724



