Deutschland - Verwaltungsgericht Meiningen, 26. Januar 2015, Az. 1 E 20386/14 Me

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Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
26-01-2015
Citation:
1 E 20386/14 Me
Court Name:
Verwaltungsgericht Meiningen
National / Other Legislative Provisions:
Germany - AsylfG (Asylum Procedure Act) - 26a
Germany - AsylfG (Asylum Procedure Act ) - 34(a)(2)
Germany - AsylfG (Asylum Procedure Act ) - 83(b)
Germany - Constitution 16a(2)
German Asylum Procedure Act (Asylverfahrensgesetz – AsylVerfG) - section 7
Germany - German Asylum Procedure Act – section 26a para. 2
Germany - German Asylum Procedure Act – section 31 para. 4
Germany - German Asylum Procedure Act – section 34a para. 4
Germany - German Act Implementing Directive 2011/95/EU- art. 1 no. 27 b)
Germany - German Act Implementing Directive 2011/95/EU– art. 7
Germany - German Administrative Courts Act (Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) – section 80 para. 5
Germany - German Administrative Courts Act – section 154 para. 1
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Headnote: 

Das Interesse eines Antragsstellers, von der Abschiebung in einen Mitgliedstaat einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt, wenn aufgrund mangelnder Erkenntnisse über die tatsächliche Lebenssituation von Flüchtlingen in diesem Drittstaat und negativer Berichterstattungen dort keine sichere Lebenssituation gewährleistet ist. 

Facts: 

Der Antragssteller ist kurdischer Volkszugehöriger syrischer Staatsangehörigkeit. Im Jahre 2013 verließ er seine Heimat, da er als Sänger mit politischen Liedern an Demonstrationen teilnahm und als Christ zudem in seiner Heimat die extremen Islamisten fürchtete. Er reiste über die Türkei nach Bulgarien wo er im April 2014 einen Ausweis erhielt. Ende April reiste er in Deutschland ein und beantragte am 21. Mai 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Das Bundesamt stellte zunächst ein Wiederaufnahmeersuchen das von den bulgarischen Behörden im Juli 2014 abgelehnt wurde. Im Dezember 2014 lehnte das Bundesamt schließlich den Antrag auf Asyl aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Hiergegen hat der Antragssteller Klage erhoben. Zu dem hat er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes gestellt. Dies begründet er mit der unzumutbaren Situation für international Schutzberechtigte in Bulgarien.

Der Antragsteller lässt zur Begründung im Wesentlichen vortragen, eine Rücküberstellung nach Bulgarien sei aufgrund der Situation von international Schutzberechtigten dort ausgeschlossen. Aufgrund der vorhandenen Erkenntnismittel sei davon auszugehen, dass nach Bulgarien überstellte Inhaber Internationalen Schutzes dort tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entgegnet, dass die Dublin-III-VO auf Personen, deren Asylverfahren bzw. Verfahren auf Zuerkennung von internationalem Schutz in einem sicheren Drittsaat bereits positiv abgeschlossen worden sei, nicht mehr anwendbar ist.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entgegnet, dass laut EGMR (Mohammed Hussein u.a. gegen Niederlande und Italien) der Annahme schwerwiegender Mängel des Asylverfahrens in einem Dublin-Drittstaat hohe Hürden gesetzt seien. Es reiche nicht bereits aus, dass die Lebensbedingungen in dem zurückzuführenden Drittstaat schlechter sind als die in dem rückführenden europäischen Staat um von einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen. Art. 3 EMRK verlange zu dem nicht, dass allen Personen im Hoheitsgebiet eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, sie finanzielle Hilfe zum Lebensunterhalt oder kostenlose medizinische Unterstützung bekommen. Die Mitgliedsstaaten seien europarechtlich nur dazu verpflichtet, Inhabern von internationalem Schutz denselben Status zu gewähren wie eigenen Staatsangehörigen. Dies wäre im Hinblick auf Unterbringung, Gesundheitsversorgung und Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien der Fall. Da Bulgarien dem Antragssteller bereits die Anerkennung internationalen Schutzes erteilt hat, sei das Land auch dazu verpflichtet, den Antragssteller wieder aufzunehmen.

Decision & Reasoning: 

Das Gericht musste im Rahmen seiner Entscheidung prüfen ob Bulgarien eine hinreichende Schutzgewährung gewährleistet und damit eine Rückführung in das Land zumutbar erscheint. Dem Gericht war es zum Zeitpunkt der Entscheidung jedoch nicht möglich, die Lage für Rückkehrer mit internationalem Schutzstatus in Bulgarien hinreichend sicher einzuschätzen. Eine hinreichende Schutzgewährung kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn es im Land gravierende und systembedingte Rechtsverletzungen im Hinblick auf Art. 4 GRCh gibt, wie z.B willkürliche Inhaftierungen, katastrophale Lebensbedingungen, Unterschreitung der medizinischen Mindeststandards, keinen Zugang zur Schulbildung oder mangelhafte Unterbringungssituationen. Es gab zwar seit April 2014 keine belastbaren Erkenntnisse bezüglich der Lebenssituation von Statusinhabern bzw. Flüchtlingen in Bulgarien und laut EASO-Bericht vom Februar 2014 hatte sich die Aufnahmesituation in Bulgarien auch deutlich verbessert. Dennoch gab es laut Gericht in der jüngeren Vergangenheit - von der Presse oder von Beteiligten in den bei der Kammer anhängigen Verfahren -  immer wieder negative Berichterstattungen über die Lebens- und Sicherheitssituation in Bulgarien. Hinzu kommt, dass der EASO-Unterstützungsplan im September 2014 ausgelaufen ist und bis zur Entscheidung noch keine Ergebnisse hinsichtlich der Unterstützung vorlagen. Insbesondere gab es noch keine Erkenntnisse darüber, ob Bulgarien in der Lage ist, die Situation der Flüchtlinge auch ohne europäische Unterstützung zu bewältigen.

Aufgrund dieser Ungewissheiten überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung der Lebenssituation in Bulgarien in einem Hauptsacheverfahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben. 

Outcome: 

Antrag stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2014 wird angeordnet.

Subsequent Proceedings : 

Das Hauptsacheverfahren wird beim Verwaltungsgericht Meiningen unter dem Az: 1 K 20385/14 Me geführt. 

Observations/Comments: 

This finding follows similar cases which have found systemic shortcomings in the treatment of protection status holders in Bulgaria, namely VG Oldenburg, decision of 20 August 2015 12 B 3033/15 and from the same court decision of 27 January 2015 12 B 245/15.

This case summary was written by Linklaters LLP.

Other sources cited: 

German-Bulgarian agreement regarding the admission and transit of persons (readmission agreement) (Deutsch-Bulgarisches Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen)) of 7 March 2006

EASO, report of February 2014

UNHCR, update of 15 April 2014

Case Law Cited: 

Germany - Federal Constitutional Court, 17 September 2014, 2 BvR 1795/14

Germany - Federal Administrative Court, 17 June 2014, 10 C 7.13

Germany - Administrative Court of Gelsenkirchen, 17 December 2014, 18 a L 1808/14.A

Germany - Administrative Court of Meiningen, 25 November 2014, 1 K 20154/14 Me

Germany - Administrative Court of Meiningen, 25 November 2014, 1 K 20135/14 Me

Germany - Administrative Court of Meiningen, 25 November 2014, 1 K 20122/14 Me

Germany - Administrative Court of Meiningen, 25 November 2014, 1 K 20120/14 Me

Germany - Administrative Court of Meiningen, 25 November 2014, 1 K 20146/14 Me

Germany - Administrative Court of Kassel, 8 September 2014, 5 L 1415/14.KS.A