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Home ›Deutschland - Verwaltungsgericht München, 4. August 2016, M 11 K 15.31006
European Union Law > EN - Recast Qualification Directive, Directive 2011/95/EU of 13 December 2011 > Article 2
European Union Law > EN - Recast Asylum Procedures Directive 2013/32/EU of the European Parliament and of the Council > Article 25
European Union Law > EN - Recast Asylum Procedures Directive 2013/32/EU of the European Parliament and of the Council > Article 52
Germany - § 60 (1)
(2) AufenthG (Residence Act)
Germany - AsylG (Asylum Act) - Article 4(1)
Germany - AsylG (Asylum Act) - Article 71
Germany - AsylG (Asylum Act) - Article 71a
Germany - § 51 (1)
(2)
(3) VwVfG (Administrative Procedure Act)
Ein vor dem 20. Juli 2015 gestellter Asylantrag, der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist, darf nicht alleine aufgrund der Gewährung von subsidiärem Schutz in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig behandelt werden (sofern der beantragte Schutz höherwertig ist).
Die Beurteilung der Zulässigkeit von Asylanträgen, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden, unterliegt den Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der alten Fassung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG). Danach sind Asylanträge unzulässig, wenn der Flüchtlingsstatus bereits durch einen anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
Der Kläger reiste am 16. Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Juni 2014 einen Asylantrag Davor hatte er am 7. Juni 2013 auch einen Asylantrag in Italien gestellt, wo ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde. Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers in Deutschland als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet, da ihm bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Am 28. Mai 2015 stellte der Asylbewerber einen Eilantrag und erhob Klage gegen den Bescheid vom 8. Mai 2015. Darin beatragte er die Aufhebung des Bescheides und (hilfsweise) die Verpflichtung der Behörde zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus.
Das Gericht erklärte den Bescheid vom 8. Mai 2015 für rechtswidrig, da dieser auf einer rechtlichen Grundlage basierte, die erst nach der Stellung des Asylantrags in Kraft getreten ist.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind die deutschen Behörden nicht verpflichtet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Feststellung von subsidiärem Schutz zu prüfen oder zu gewähren, wenn es bereits eine Entscheidung in dieser Hinsicht gibt. Zudem sieht Artikel 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU (die „Richtlinie 2013“) vor, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen kann, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder durch subsidiären Schutz gewährt hat.
Gemäß der Übergangsregelung in Artikel 52, Unterabs. 1 der Richtlinie 2013 gelten für Anträge, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden, die nach Maßgabe der alten Fassung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG)(die „Richtlinie 2005“) erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Nach der Richtlinie 2005 können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft bereits zuerkannt hat. Das gilt jedoch nicht, wenn lediglich subsidiärer Schutz gewährt wurde(was hier der Fall war). Da der Antrag am 6. Juni 2014 gestellt wurde, führt der zuvor in Italien gewährte subsidiäre Schutz nicht dazu, dass der in Deutschland gestellte Antrag auf Erlangung eines höheren Schutzes, wie der Flüchtlingseigenschaft, unzulässig ist.
Die Richtlinie 2013 ist für Asylanträge, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden, nur anwendbar, wenn dies zu einer Begünstigung des Antragsstellers führt. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland nicht auf Grundlage der neuen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und § 60 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz ablehnen durfte.
Die Klage des Antragstellers war erfolgreich. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration vom 8. Mai 2015 wurde aufgehoben.
This case summary was written by Linklaters LLP.
This case summary was proof read by Julia Oberndorfer, a law student at Leibniz Universität Hannover.
Germany - Federal Administrative Court, 23 October 2015, case no. 1 B 41.15
Germany - Federal Administrative Court, 30 September 2015, case no. 1 B 51.15
Germany - Administrative Court Ansbach, 23 February 2016, case no. AN 3 K 15.50096
Germany - Higher Administrative Court of Bavaria, 06 March 2015, case no. 13 a ZB 15.50000
Germany – Federal Administrative Court, 16 November 2015, 1 C 4.15
Germany - Federal Administrative Court, 17 June 2014, 10 C 7.13