Deutschland - Verwaltungsgericht Köln, 15. September 2011, 18 K 6103/10.A

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Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
15-09-2011
Citation:
asyl.net/M19127
Additional Citation:
18 K 6103/10.A
Court Name:
Administrative Court Köln
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Headnote: 

Flüchtlingsanerkennung für Homosexuellen aus Guinea wegen drohender Verfolgung durch Familienangehöriger und mangelnder Schutzbereitschaft staatlicher Stellen.

Facts: 

Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2009 in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl nach deutschem Recht und die Anerkennung als Flüchtling. Zur Begründung trug er vor, er sei homosexuell. Nachdem seine Familie davon erfahren habe, habe sie ihn mit dem Tode bedroht, weshalb er ausgereist sei. Mit Bescheid vom 13. September 2010 wurde der Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Klage. 

Decision & Reasoning: 

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach deutschem Recht, weil er nicht beweisen konnte, dass er auf dem Luft- oder Seeweg ohne Berührung eines sicheren Drittstaates eingereist ist, sodass das Gericht davon ausgeht, dass er auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Der Kläger läuft aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr nach Guinea Gefahr, Opfer asylrelevanter, menschenrechts-widriger Behandlung zu werden, ohne dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde.

Das Gericht hält das Vorbringen des Klägers, wegen seiner Homosexualität von seiner Familie mit dem Tod bedroht worden zu sein, für glaubhaft. Anders als dem Bundesamt erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, dass die Familie des Klägers dessen Homosexualität nicht verheimlicht habe, um Schande von der Familie abzuwenden. Die Verheimlichung kann eine Reaktion einer Familie auf ein von Religion oder Sitte verbotenes Verhalten eines Familienmitgliedes sein, die zahlreichen Fälle etwa von Tötungen eigener Kinder und Geschwister aus Gründen der "Familienehre" zeigen aber, dass in islamischen Familien solch ein verbotenes Verhalten eines Familienmitgliedes nicht immer nur verschwiegen wird. In der Auslegung vieler konservativer Vertreter des Islams verlangt der Koran die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen, wobei als Strafe mithin auch die Todesstrafe angeführt wird. Vor diesem Hintergrund kann es durchaus vorkommen, dass in einer islamisch geprägten Großfamilie die Homosexualität eines Familienmitgliedes nicht verheimlicht, sondern öffentlich verurteilt wird. Die Schilderung des Klägers, von seiner Familie ausgegrenzt, körperlich verletzt und mit dem Tod bedroht worden zu sein, ist daher nicht schon von vornherein unrealistisch und nicht glaubhaft.

Als Homosexueller ist der Kläger Angehöriger eine "sozialen Gruppe" im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 und 6 AufenthG in Guinea und muss die Zufügung gezielter Rechtsverletzungen wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe befürchten. Dabei ist es unerheblich, dass die Misshandlungen, von denen der Kläger bei seiner Anhörung glaubhaft geschildert hat, nicht durch Staatsbedienstete, sondern durch Nachbarn und Verwandte ihm zugefügt worden sind. Insoweit kann der Kläger nämlich auf keinen Schutz staatlicher Stellen vertrauen, da der guineische Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz, 4 c AufenthG). Die guineische Gesellschaft ist insgesamt sehr traditionell geprägt, wobei ca. 85 % der Bevölkerung muslimisch sind. Religion, aber auch die große Armut und ein fehlendes staatlich organisiertes soziales Netz bedingen eine streng hierarchische und patriarchalische Gliederung. Staatlichen Gesetzen stehen zum Teil die traditionellen Sitten und das islamische Gesetz entgegen, wobei der Staat kaum in der Lage und willens ist, seine Vorschriften und Maßgaben durchzusetzen.

Berücksichtigt man diese Auskunftslage, so sprechen keine stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger, der vor seiner Ausreise bereits verfolgt wurde, bei einer Rückkehr nach Guinea erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Schutz durch staatliche Stellen vor dem Übergriff seiner Familienangehörigen kann der Kläger nicht erwarten.

Outcome: 

Die Asylbehörde wurde verpflichtet, den Kläger als Flüchtling nach (§ 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen.