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Home ›Deutschland - Verwaltungsgericht Köln, 02. Juni 2015, Az. 16 K 2829/14.A
Council of Europe Instruments > EN - Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms > Article 3
Council of Europe Instruments > EN - Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms > Article 13
European Union Law > EN - Dublin II Regulation, Council Regulation (EC) No 343/2003 of 18 February 2003 > Article 2 > (d)
European Union Law > EN - Reception Conditions Directive, Directive 2003/9/EC of 27 January 2003
European Union Law > EN - Dublin II Regulation, Council Regulation (EC) No 343/2003 of 18 February 2003 > Article 4
European Union Law > EN - Recast Qualification Directive, Directive 2011/95/EU of 13 December 2011
European Union Law > EN - Dublin III Regulation, Council Regulation (EC) No. 604/2013 of 26 June 2013 (recast Dublin II Regulation) > Article 20
Germany - VwGO (Code of Administrative Court Procedure) 113(1)
Germany - AsylvfG (Asylum Procedure Act) - § 26a
Germany - AsylvfG (Asylum Procedure Act) - §34a
Germany - GG (Basic Law for the Federal Republic of Germany) - Article 16a(1)(2)
Bei der Anwendung der Dublin-III-Verordnung muss sich der abschiebende Staat vergewissern, dass das Asylverfahren im Zwischenstaat ausreichende Gewähr bietet, dass der Asylbewerber keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.
Die Abschiebungsanordnung war aufgrund von mangelhaften Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber in Griechenland und der Gefahr das diese dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären rechtswidrig.
Die Kläger haben am 28. Oktober 2013 einen Asylantrag gestellt. Der Kläger zu 1) hatte vorher in Italien und in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Die Klägerin zu 2) hatte vorher in Griechenland, in den Niederlanden und in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Über einen anderweitigen Asylantrag des Klägers zu 3) ist nichts bekannt.
Die Kläger haben am 19. Mai 2014 Klage erhoben und behaupten, dass ihr flüchtlings- und aufenthaltsrechtlicher Status in Griechenland ungeklärt sei. Eine persönliche Anhörung bei den griechischen Behörden habe bisher nicht stattgefunden. Laut einer E-Mail des griechischen Bundesamtes vom 08. August 2014 sind die Kläger allerdings in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und in Besitz einer bis 30. Juli 2017 befristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger in Deutschland mit der Begründung ab, dass Griechenland ein sicherer Drittstaat sei und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an.
Die Kläger haben gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2014 Klage erhoben.
Obwohl Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union als sicherer Drittstaat im Sinne des Asylverfahrensgesetzes betrachtet wird, kann nach Auffassung des Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Kläger in Griechenland aufgrund der dortigen mangelhaften Aufnahmebedingungen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt werden. Die Abschiebungsanordnung war daher rechtswidrig.
Die Klage der Kläger hatte Erfolg. Die Abschiebungsanordnung des Bundesamts wurde aufgehoben.
Der bloße Umstand, dass in einem Staat gesetzliche Regelungen zum Schutz von Menschenrechten existieren und entsprechende internationale Verträge abgeschlossen wurden, bedeutet nicht zwingend, dass in diesem Staat ein angemessener Schutz vor Misshandlungen gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall gab es hinreichende Beweise dafür, dass die griechischen Behörden die Gesetze, welche entsprechend der Richtlinie 2003/09/EG einen Mindeststandard für die Aufnahme von Asylbewerbern festlegen, nicht umsetzen.
Im Fall einer Abschiebung eines Asylbewerbers in einen Zwischenstaat ist der abschiebende Staat verpflichtet zu überprüfen, ob der Asylbewerber im Aufnahmeland der Gefahr Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt sein wird.
This case summary was written by Linklaters LLP.
This case summary was proof read by Julia Oberndorfer, a law student at Leibniz Universität Hannover.