Deutschland - Verwaltungsgericht Göttingen, 19. November 2010, 1 B 280/10

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Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
19-11-2010
Citation:
1 B 280/10
Additional Citation:
asyl.net/M17922
Court Name:
Verwaltungsgericht Göttingen
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Headnote: 

Der Ausschlussgrund der „schweren nichtpolitischen Straftat“ ist nicht automatisch auf Unterstützer der PKK anwendbar. Vielmehr muss eine Prüfung der individuellen Verantwortung vorgenommen werden.

Facts: 

Der Kläger ist kurdischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte im Juni 2009 (erneut) in Deutschland Asyl, da er wegen seiner Aktivitäten für die PKK verfolgt worden sei. Das Bundesamt lehnte seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, da es durch die Unterstützung der PKK den Ausschlusstatbestand des Art. 12.2 (b) der Qualifikationsrichtlinie verwirklicht sah.

Decision & Reasoning: 

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, da ernsthafte Zweifel an der Abschiebungsanordnung bestehen, die auf der Ablehnung des Antrags als „offensichtlich unbegründet“ beruht.

Es ist unstreitig, dass der Kläger die PKK jahrelang unterstützt hat und dass die PKK im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist.

Der Europäische Gerichtshof hat Art. 12.2 (b) und (c) der Qualifikationsrichtlinie so ausgelegt, dass der Umstand, dass eine Person einer von der EU als „terroristisch“ eingestuften Organisation angehört und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund für die Annahme darstellt, dass auf diese Person einer dieser Ausschlussgründe anwendbar ist ("schwere nichtpolitische Straftat" bzw. "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", EuGH vom 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09). Vielmehr muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob dem Betreffenden eine individuelle Verantwortung zugerechnet werden kann. Eine solche Einzelfallprüfung haben die Behörden unterlassen.

Outcome: 

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Subsequent Proceedings : 

Nicht bekannt.