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Home ›Deutschland - Verwaltungsgericht Frankfurt / Oder, 11. November 2010, VG 4 K 772/10.A
Council of Europe Instruments > EN - Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms > Article 8
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 4
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 9 > Art 9.2
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 10
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 10 > Art 10.1 (d)
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 9 > Art 9.2 (c)
Flüchtlingsanerkennung, da in Kamerun Verfolgungsgefahr wegen Homosexualität droht. Homosexuelle stellen in Kamerun eine soziale Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Die Qualifikationsrichtlinie ordnet die sexuelle Ausrichtung nicht den unveränderlichen Merkmalen zu, sondern denjenigen, deren Verzicht vom Kläger auch bei Abänderlichkeit wegen ihres identitätsprägenden Charakters nicht verlangt werden kann. Damit kommt es nach der Richtlinie nicht mehr darauf an, ob der Kläger eine sexuelle Enthaltsamkeit auf Dauer durchhalten kann. Die dem Kläger in Kamerun drohende Bestrafung wegen homosexueller Betätigung ist auch Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht nur gewöhnliche Strafverfolgung.
Der im Jahre 1984 geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1.6.2009 in die Bundesrepublik ein und beantragte seine Anerkennung als Flüchtling. Zur Begründung des Antrages trug er vor: Er sei homosexuell und habe sich seit zwei Jahren vor seiner Ausreise öffentlich zu seiner Homosexualität bekannt.
Entscheidend ist allein, dass der Kläger homosexuell ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und glaubhaft vorgetragen, dass er sich seit etwa vier Jahren eingestanden hat, gleichgeschlechtlich veranlagt zu sein.
Homosexuelle stellen in Kamerun eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 60 Abs. 1 (d) S 2. AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 (d) S. 2 QRL dar.
Nach Art. 10 Abs. 1 (d) S. 2 QRL, die nach § 60 Abs. 1 S. 6 AufenthG für die Auslegung des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ergänzend heranzuziehen ist, kann je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine "soziale Gruppe" auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet.
Die frühere, aus der Zeit vor der QRL stammende Rechtsprechung, derzufolge Homosexuelle grundsätzlich keine "soziale Gruppe" im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK sein können, ist überholt. Darauf, ob die Homosexualität für den Betroffenen "unentrinnbar" ist, so dass er sich gleichgeschlechtlicher Betätigung gar nicht enthalten kann, kommt es nach Art. 10 Abs. 1 (d) QRL daher nicht mehr an.
Wenn er sich homosexueller Betätigung unter Aufbietung großer Willensanstrengungen für einen längeren Zeitraum enthalten könnte und damit nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht "unentrinnbar" homosexuell wäre, so würde dies nur dazu führen, dass seine Homosexualität für ihn kein unabänderliches, mit Rasse oder Nationalität vergleichbares Merkmal ist. Unter das Tatbestandsmerkmal "Angehöriger einer durch ihre sexuelle Orientierung definierten sozialen Gruppe" fiele er aber immer noch, da die Unterdrückung seiner sexuellen Orientierung vom Kläger nach der Wertung der Richtlinie gerade auch dann nicht verlangt werden kann, wenn sie ihm faktisch möglich ist.
Homosexuelle werden ferner in Kamerun von der sie umgebenden Mehrheitsgesellschaft als andersartig betrachtet und sind deshalb dort eine Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität. Die Mehrheitsgesellschaft ist nicht bereit, ihre Neigung offen auslebende Homosexuelle als gleichwertige Mitbürger zu betrachten, sondern grenzt sie als "fremd" und "andersartig" aus.
Homosexuelle Handlungen sind in Kamerun auch dann strafbar, wenn sie unter erwachsenen Männer im Einverständnis aller Beteiligten erfolgen, und sie sind nach Art. 347 des Strafgesetzbuches mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt.
Der Klage wurde stattgegeben. Das Gericht verpflichtete die Behörde, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen.
Nicht bekannt.
Das Verwaltungsgericht stellt ausdrücklich klar, dass die frühere, aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der QRL stammende Rechtsprechung des BVerwG, wonach Homosexuelle grundsätzlich keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 1 A Nr. 1 GFK sein können, überholt ist.



