Deutschland - Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 26. Oktober 2010, 3 A 1627/10.A

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Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
26-10-2010
Citation:
3 A 1627/10.A
Additional Citation:
asyl.net/M17911
Court Name:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
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Headnote: 

Tschetschenen, die keine besonderen Risikomerkmale aufweisen, unterliegen in der Russischen Föderation keiner an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in den übrigen Landesteilen derRussischen Föderation eine interne Schutzalternative existiert.

Facts: 

Die Klägerinnen sind zwei Frauen - Mutter und mittlerweile zwanzigjährige Tochter - aus Tschetschenien, deren Asylantrag im Juni 2005 abgelehnt wurde. Die Klage beim VG Minden war nicht erfolgreich.

Im Antrag auf Zulassung der Berufung machten die Klägerinnen geltend, dass die Frage klärungsbedürftig sei, ob eine Wohnsitznahme in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens voraussetzt, dass die Betreffenden sich an ihrem früheren Wohnsitz in Tschetschenien gültige Inlandspässe ausstellen lassen.

Decision & Reasoning: 

Die im Antrag auf Zulassung der Berufung gestellte Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil die in Tschetschenien infolge der Willkür der herrschenden Regierung drohenden Gefahren sich nicht gegen Tschetschenen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit richten, also keine Gruppenverfolgung darstellen. Dies ist die in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung herrschende Auffassung.

Außerdem setzt sich das OVG - obwohl diese Frage in dem Berufungszulassungsantrag nicht aufgeworfen wird - mit der Frage des internen Schutzes auseinander und bezieht sich dabei auf Art. 8 QualfRL. Auszugehen sei dabei nach dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.8.2007 (BGBl. I, S. 1970) vom gegenwärtigen Zeitpunkt, d.h. dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung. Das OVG kommt zu dem Schluss, dass die staatlichen Maßnahmen gegen Tschetschenien in der übrigen Russischen nach ihrer Schwere und „Dichte“ nicht für die Annahme einer Gruppenverfolgung darstellen. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass in den anderen Landesteilen Verfolgungssicherheit i.S.v. Art. 8 Abs. 1 QualfRL bestehe.

Des weiteren kann Tschetschenen auch die Wohnsitznahme in anderen Landesteilen i.S.v. Art. 8 (1) QRL zugemutet werden. Zwar gibt es außerhalb der Republik Tschetschenien für Tschetschenen Probleme bei der Registrierung, doch seien diese überwindbar, und auch während der Wartezeit könne die wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert werden.

Outcome: 

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.