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Home ›Deutschland - Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, 2. Mai 2007, 11 LA 367/05
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 12 > Art 12.2
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 12 > Art 12.3
Der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 (8) (2) Aufenthaltsgesetz/Art. 12.2 und 12.3. Qualifikationsrichtlinie setzt Wiederholungsgefahr voraus.
Der Kläger, ein Kurde aus der Türkei, stellte im Februar 2003 einen Asylantrag, den er damit begründete, er befürchte Verfolgung wegen seiner früheren Zugehörigkeit zum bewaffneten Arm der PKK. Die Behörden lehnten den Asylantrag ab. Das Verwaltungsgericht Oldenburg verpflichtete die Behörden im Oktober 2005, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, da ihm Menschenrechtsverletzungen wegen des Verdachts der Unterstützung separatistischer und terroristischer Bestrebungen drohen. Der „Terrorismusvorbehalt“ schließe die Anerkennung nicht aus, da der Kläger sich glaubhaft von der PKK distanziert hat und von ihm daher keine Gefahr mehr ausgeht.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Behörden. Dieses hält es für klärungsbedürftig, ob ein Ausschlussgrund für die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 (8) (2) Aufenthaltsgesetz/Art. 12.2 und 12.3 Qualifikationsrichtlinie nur dann vorliegt, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht.
Die Frage, die die Behörden aufwerfen, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt. Demnach ist die Anerkennung als Flüchtling nur dann ausgeschlossen, wenn von dem Betreffenden weiterhin eine Gefahr ausgeht.
Eine andere Sichtweise ist auch durch die Qualifikationsrichtlinie nicht gerechtfertigt. Diese wiederholt in Art. 12 Abs. 2 nur die Ausschlussgründe aus Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention, aus der sich weder Gründe für noch gegen das Erfordernis einer Wiederholungsgefahr ableiten lassen; außerdem beinhaltet die Qualifikationsrichtlinie nur Mindeststandards, die von den Mitgliedstaaten nicht unter-, wohl aber überschritten werden dürfen.
Der Antrag der Behörden auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.The application by the authorities to grant a further appeal to the High Administrative Court was rejected.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in späteren Entscheidungen die Auffassung, dass der Ausschluss von der Anerkennung aus den o.g. Gründen nicht voraussetzt, dass von dem Betroffenen eine anhaltende Gefahr ausgeht; siehe Bundesverwaltungsgericht, 7 Juli 2011 - 10 C 26.10 - asyl.net, M19056.
Germany - Administrative Court Hamburg, 22 January 2007, 15 A 1731/04
Germany - High Administrative Court Nordrhein-Westfalen, 18 May 2005, 11 A 533/05.A