Deutschland - Oberverwaltungsgericht Hamburg, 27. November 2009, 2 Bf 337/02.A

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Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
27-11-2009
Citation:
2 Bf 337/02.A
Additional Citation:
asyl.net/M16705
Court Name:
Oberverwaltungsgericht Hamburg
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Headnote: 

"Stichhaltige Gründe" im Sinne von Art. 4 (4) Qualfikationsrichtlinie liegen vor, wenn mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und ein erhöhtes Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht.

“Stichhaltige Gründe”, die nach Art. 4 (4) Qualifikationsrichtlinie gegen eine erneute Verfolgung sprechen, liegen vor, wenn die sog. hinreichende Verfolgungssicherheit herrscht. Dies ist der Fall, wenn eine Wiederholung der ursprünglichen Verfolgung nicht zu erwarten ist und wenn ein erhöhtes Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht. Zum jetzigen Zeitpunkt sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass tschetschenischen Volkszugehörigen bei einer Rückkehr Verfolgung droht, sofern sie keiner besonderen Risikogruppe angehören.