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Home ›Deutschland - Oberverwaltungsgericht Hamburg, 27. November 2009, 2 Bf 337/02.A
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 4 > Art 4.4
European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 8
"Stichhaltige Gründe" im Sinne von Art. 4 (4) Qualfikationsrichtlinie liegen vor, wenn mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und ein erhöhtes Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht.
“Stichhaltige Gründe”, die nach Art. 4 (4) Qualifikationsrichtlinie gegen eine erneute Verfolgung sprechen, liegen vor, wenn die sog. hinreichende Verfolgungssicherheit herrscht. Dies ist der Fall, wenn eine Wiederholung der ursprünglichen Verfolgung nicht zu erwarten ist und wenn ein erhöhtes Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht. Zum jetzigen Zeitpunkt sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass tschetschenischen Volkszugehörigen bei einer Rückkehr Verfolgung droht, sofern sie keiner besonderen Risikogruppe angehören.