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Home ›Deutschland - Bundesverwaltungsgericht, 5. Mai 2009, 10 C 19.08


Rechtmäßige Verweisung eines Antragstellers armenischer Volkszugehörigkeit aus Tschetschenien auf die Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Förderation.
Die Antragsteller sind ein Ehepaar aus Tschetschenien, der Ehemann ist armenischer Volkszugehörigkeit, die Ehefrau ist tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie beantragten im Oktober 2002 Asyl in Deutschland. Die Behörden lehnten den Antrag im März 2003 ab.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörden im Juni 2004, den Antragstellern den Flüchtlingsstatus zu gewähren, da Tschetschenen in Tschetschenien einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Eine inländische Schutzalternative in anderen Landesteilen der Russischen Föderation bestehe nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts im April 2008 ab. Es sei zwar davon auszugehen, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur “Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier” von Verfolgung bedroht gewesen seien. Allerdings stehe ihnen nach den Maßstäben von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie interner Schutz in Orten der armenischen Disapora in der Russischen Föderation zu (Stawropol, Krasnodar sowie Rostow am Don). Mithilfe dort bereits wohnender armenischer Volkszugehöriger könnten sie an diesen Orten bürokratische Hürden bei der Registrierung überwinden und ihr Existenzminimum sichern.
Die Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Hessen bleibt ohne Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Kläger eine interne Schutzalternative in anderen Landesteilen der Russischen Föderation festgestellt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass die Antragsteller als Angehörige der Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier Verfolgung zu befürchten haben. Es kann dahinstehen, ob diese Feststellung den Anforderungen genügt, die das Bundesverwaltungsgericht an das Vorliegen einer Gruppenverfolgung stellt (z.B. Bundesverwaltungsgericht, 21. April 2009, 10 C 11.08). Denn die Anerkennung als Flüchtlinge wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Möglichkeit internen Schutzes ausgeschlossen.
Die Antragsteller wenden sich dabei nicht gegen die Feststellung, dass für sie in anderen Landesteilen keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Vielmehr wenden sie ein, dass von ihnen nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, sich am Ort des internen Schutzes aufzuhalten (Art. 8.1 der Qualifikationsrichtlinie). Hierzu hat das Berufungsgericht aber ausgeführt, dass es den Antragstellern möglich ist, sich mithilfe armenischer Landsleute eine Existenzgrundlage zu schaffen. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu beanstanden.
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Hessen führt nicht zum Erfolg, die Antragsteller haben keinen Anspruch auf den Flüchtlingsstatus.
Keine.
Germany - Federal Administrative Court, 1 February 2007, 1 C 24.06