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Home ›Deutschland - Bundesverwaltungsgericht, 21. April 2009, 10 C 11.08
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Für die Feststellung einer Gruppenverfolgung ist es erforderlich, zumindest die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen; dabei sind Verfolgungsschläge, die nicht an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen, nicht zu berücksichtgen (hier: Verfolgung von Sunniten im Irak).
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-islamischen Glaubens. Er reiste im April 2006 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 31.5.2006 wurde der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Behörde stellte u.a. weiter fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Auf die Klage des Klägers hin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Behörde, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Behörde hiergegen zurück. Zur Begründung führte er aus: Dem Kläger drohe wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gruppenverfolgung durch nicht-staatliche Akteure. Eine detaillierte Feststellung von Anzahl und Intensität von Verfolgungsmassnahmen gegenüber Sunniten sei nicht möglich.Dem Kläger stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Revision der Behörde rügt im Wesentlichen, der Verwaltungsgerichtshof sei von den in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätzen zur Gruppenverfolgung abgewichen und habe insbesondere nicht die erforderlichen Feststellungen zur Verfolgungsdichte getroffen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort. Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 (c) AufenthG (entsprechend Art. 6 (c) Qualifikationsrichtlinie – QRL -) ausdrücklich geregelt ist.
An den für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter Geltung der QRL festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der QRL in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 QRL und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 QRL definiert. Auch dem - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.2.2009 (Rechtssache C 465/07 - Elgafaji -) dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 (c) QRL der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird.
Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Nicht bekannt.
Germany - Federal Administrative Court, 1 February 2007, 1 C 24.06
Germany - Federal Administrative Court, 18 July 2006, 1 C 15.05



