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Home ›Österreich - Verwaltungsgerichtshof, 21. April 2015, Ra 2014/01/0154
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European Union Law > EN - Qualification Directive, Directive 2004/83/EC of 29 April 2004 > Art 15
European Union Law > EN - Recast Qualification Directive, Directive 2011/95/EU of 13 December 2011 > ANNEX II
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 6 (1) Section 2
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 8 (3a)
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 9 (2)
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 28 (2)
Austria - B-VG (Federal Constitutional Law) - art. 133 (4)
Austria - VwGG (Supreme Administrative Court Act) - Art. 28 (3)
Austria – BFA-VG (Federal Act on the general rules for procedures at the federal office for immigration and asylum for the granting of international protection
the issuing of residence permits for extenuating circumstances reasons
deportation
tolerated stay and issuing of stay terminating measures
furthermore the issuing of documents for aliens) - § 20
Austria - VwGG (Supreme Administrative Court Act) - Art. 42 (2) Section 3 lit. b. and c
Austria - VwGG (Supreme Administrative Court Act) - Art. 39 (2)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, darf eine mündliche Verhandlung in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann unterbleiben, wenn in der Beschwerde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wird, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens widerspricht oder darüber hinaus geht.
Wird demgegenüber durch die Beschwerde die Glaubwürdigkeit verschiedener Quellen in Frage gestellt, die die Grundlage für die behördliche Beweiswürdigung darstellen, stellt dies ein substantiiertes Bestreiten dieser dar. Unterbleibt eine mündliche Verhandlung in einem solchen Fall, liegt ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht vor.
Hinsichtlich eines möglichen Asylausschlusses, ergibt sich aus dessen schwer wiegenden Folgen für die betreffende Person, dass die Ausschlussklauseln der Genfer Flüchtlingskonvention nicht nur restriktiv auszulegen sind, sondern auch eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung erfordern, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylbewerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat, und um eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat und dem Schutzinteresse des Antragstellers vorzunehmen zu können.
Behördliche Erwägungen, die sich auf die Annahme beschränken, dass die betreffende Person an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt war und den Tod von gegnerischen Militärangehörigen sowie Zivilisten verursacht hat, ohne weiter zu klären, wann, bei welchen Gelegenheiten und unter welchen Umständen diese Taten erfolgten, genügen diesen Anforderungen für die Beurteilung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nicht.
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte Anfang 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowohl hinsichtlich der Anerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation für unzulässig erklärt.
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen den Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht, die von diesem als unzulässig abgelehnt wurde. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an Verbrechen gegen den Frieden iSd Art. 1 Abschnitt F der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) beteiligt war.
Der Beschwerdeführer bestritt zwar die Richtigkeit der Informationen, dieser Argumentation könne nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht gefolgt werden, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass lediglich diejenigen Berichte zu seinen Gunsten den Tatsachen entsprächen. Zudem hätten sich aus der Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente ergeben durch die die Entscheidung des BFA in Frage gestellt werden könnte.
Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Revision zum Verwaltungsgerichtshof ein.
Der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Revision zunächst für zulässig. Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, da es keinerlei genauere Sachverhaltsfeststellungen zu den angeblichen Tathandlungen des Revisionsbewerbers enthalte (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352) und sich auch nicht mit dem Inhalt der Beschwerde auseinandergesetzt habe (vgl. VwGH 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Darüberhinaus ist die Revision auch begründet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, darf eine mündliche Verhandlung in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann unterbleiben, wenn in der Beschwerde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wird, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens widerspricht oder darüber hinaus geht. Außer Betracht bleiben können diesbezüglich nur unsubstantiierte Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts oder ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot (§20 BFA-VG) verstößt. Wird hingegen durch die Beschwerde die Glaubwürdigkeit verschiedener Quellen in Frage gestellt, die die Grundlage für die behördliche Beweiswürdigung darstellen, stellt dies ein substantiiertes Bestreiten dieser dar. Unterbleibt eine mündliche Verhandlung in einem solchen Fall, liegt ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht vor.
Hinsichtlich eines möglichen Asylausschlusses, ergibt sich aus dessen schwer wiegenden Folgen für die betreffende Person hat, dass die Ausschlussklauseln der Genfer Flüchtlingskonvention nicht nur restriktiv auszulegen sind, sondern auch eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung erfordern, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylbewerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Weiterhin ist eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylbewerber verdächtig ist, und seine Schutzinteressen, namentlich dem Grad der befürchteten Verfolgung, erforderlich. Hierfür ist ebenfalls eine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes notwendig.
Behördliche Erwägungen, die sich auf die Annahme beschränken, dass die betreffende Person an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt war und den Tod von gegnerischen Militärangehörigen sowie Zivilisten verursacht hat, ohne weiter zu klären, wann, bei welchen Gelegenheiten und unter welchen Umständen diese Taten erfolgten, genügen diesen Anforderungen nicht.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland v B und D). Demzufolge ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 eine „individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände“ erforderlich, aber auch „dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen, als terroristisch eingestuften Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann“.
Dieses Beurteilungsniveau hat das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht, sodass dessen Feststellungen nicht ausreichen, um das Vorleigen eines Asylausschlussgrundes zu beurteilen.
Die außerordentliche Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Urteil hebt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014, ZI. W216 1439086-1/1E auf.
This case summary was written by Ann-Christin Bölter, LLM student in Immigration Law at Queen Mary University, London.
The summary was proof read by Ana-Maria Bucataru, an LLM student in Immigration Law at Queen Mary University, London.
UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), ‘Interpreting Article 1 of the 1951 Convention Relating to the Status of Refugees’ (April 2001) <http://www.refworld.org/docid/3b20a3914.html>accessed 23 May 2016 [38].
Council Common Position 2001/931/CFSP of 27 December 2001 on the application of specific measures to combat terrorism [2001] OJ L 344/ 93.
Austria – Supreme Administrative Court, 21 March 2002, 2000/20/0189
Austria – Supreme Administrative Court, 31 January 2002, 99/20/0372
Austria – Supreme Administrative Court, 24 April 2014, 2012/08/0134
Austria – Supreme Administrative Court, 17 February 2015, Ra 2014/01/0172
Austria – Supreme Administrative Court, 10 December 2014, Ro 2014/09/0056
Austria – Supreme Administrative Court, 28 November 2014, Ra 2014/01/0085
Austria – Supreme Administrative Court, 28 May 2014, Ra 2014/20/0017 and 0018
Austria – Federal Administrative Court, 29 August 2014, W216 1439086-1/2E
Austria – Supreme Administrative Court, 11 November 2008, 2006/19/0352



