Österreich - Verfassungsgerichtshof (VfGH), 16 September 2013, U1268/2013

Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
16-09-2013
Citation:
U1268/2013
Court Name:
Verfassungsgerichtshof (VfGH)
National / Other Legislative Provisions:
Austria - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (General Administrative Procedure Act) 1991 - § 68(1)
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 10
Austria - BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung (Implementation of the International Convention on abolishment of all forms of racial discrimination) - Art I (1)
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Headnote: 

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung des homosexuellen Antragstellers nach Nigeria mangels eigener Länderfeststellungen sowie ausreichender Auseinandersetzung mit der Lage Homosexueller in Nigeria.

Facts: 

Der Antragsteller reiste im Jahr 2009 nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er von einer bestimmten Person umgebracht hätte werden sollen und daher das Land verlassen hätte. Dieser Antrag wurde im November 2010 rechtskräftig abgewiesen.

Im Dezember 2010 beantragte er ein weiteres Mal internationalen Schutz, wobei er vorbrachte, homosexuell zu sein und in Nigeria eine Beziehung mit einem Mann gehabt zu haben. Dessen Frau habe sie eines Tages zusammen gesehen und gedroht, die Polizei zu rufen. Er befürchte seine Festnahme durch die Polizei bzw. seine Tötung, weil homosexuelle Handlungen in Nigeria verboten und im ganzen Land unter Strafe gestellt seien. In Österreich unterhalte er sexuelle Beziehungen zu drei Männern. Zu einem späteren Zeitpunkt legte der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK eine Stellungnahme seines nunmehrigen Lebensgefährten vor.

Der Asylantrag wurde zunächst wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der sexuellen Neigung die Glaubwürdigkeit abgesprochen sowie festgestellt, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung es sich um keine nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu aufgetretenen Tatsachen handle. Schließlich wurde durch den Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung des Asylgerichtshofs wegen der willkürlichen Verletzung der Ermittlungspflicht behoben.

Nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und sodann der Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt durch den Asylgerichtshof, erließ schließlich das Bundesasylamt im Jänner 2013 einen weiteren Bescheid, mit welchem der Antrag erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof gab der dagegen eingebrachten Beschwerde keine Folge. Der Asylgerichtshof führte unter anderem aus, dass es sich beim erst im zweiten Asylverfahren erstatteten Fluchtvorbringen zur Homosexualität um kein „neu entstandenes Vorbringen“ handle, das erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sei, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben habe, dass ihm dieses schon lange vor seiner Antragstellung bekannt gewesen sei. Die „als klassische Mentalreservation zu definierende“ Entscheidung, seine behauptete Homosexualität weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof im Rahmen seines ursprünglichen Verfahrens bekanntgeben zu wollen, müsse sich der Antragsteller letztlich selbst zurechnen lassen bzw. im Ergebnis verantworten und bilde diese keinen tauglichen Grund für die wiederholte Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens. Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat stützt sich der Asylgerichtshof auf die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen und gibt in Bezug auf die sexuelle Orientierung zusammenfassend wieder, dass „eine generelle staatliche Verfolgung von Angehörigen dieser Gruppe nicht gegeben sei; vielmehr würden sogar jedes Wochenende in der auflagenstärksten Tageszeitung ,The Sun‘ Kontaktanzeigen schwuler beziehungsweise lesbischer Nigerianer geschaltet werden.“ Somit sei „in casu auch vor diesem Hintergrund eine Verletzung [der dem Antragsteller durch] Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Rückführung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.“

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller erneut Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Decision & Reasoning: 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Asylbehörden hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen.

Der Asylgerichtshof geht in der angefochtenen Entscheidung – auf Grund der Aussagen des Antragstellers – zu Recht davon aus, dass es sich beim Fluchtvorbringen zur Homosexualität um kein neues, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenes Vorbringen handle; jedoch legt er seiner Entscheidung offenkundig implizit zugrunde, dass der Antragsteller homosexuell sei und führt in diesem Zusammenhang eine – kursorische – Prüfung in Bezug auf die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK durch.

Der Asylgerichtshof trifft in der angefochtenen Entscheidung jedoch keine eigenen Länderfeststellungen, sondern leitet aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zur Lage Homosexueller in Nigeria ab, dass eine generelle staatliche Verfolgung von Angehörigen dieser Gruppe aufgrund der genannten Kontaktanzeigen nicht bestehen würde; er übernimmt damit die Ergebnisse – samt deren rechtlicher Beurteilung – aus einem einzelnen im Bescheid des Bundesasylamtes wiedergegebenen Länderbericht, lässt jedoch jene weiteren im Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Länderberichte völlig außer Acht, aus denen sich ergibt, dass homosexuelle Handlungen jeglicher Art in Nigeria mit Freiheitsstrafen nach säkularem Recht (bis zu 14 Jahren) sowie mit Körperstrafen nach Scharia-Recht (bis hin zum Tod durch Steinigung) bedroht sind. Vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen und dem Vorbringen, dass es für den Antragsteller „in Nigeria gefährlich wäre, als Schwuler zu leben“, wäre eine Überprüfung, ob ihm in seiner konkreten Situation im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat eine Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK droht, jedenfalls geboten gewesen.

Der Asylgerichtshof hat somit durch die unzureichende Prüfung seine Entscheidung – mit der die gemäß § 10 (1) (1) Asylgesetz verfügte Ausweisungsentscheidung des Antragstellers untrennbar verbunden ist – mit Willkür belastet.

Outcome: 

Der Beschwerde wurde stattgegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben.

Observations/Comments: 

Vorangehende Entscheidungen in diesem Verfahren:

-          AsylGH 20.12.2010, A12 410.395-2/2010

-          AsylGH 21.07.2011, A12 410.395-3/2011

-          VfGH 05.03.2012, U1776/11

-          AsylGH 18.10.2012, A12 410.395-3/2011

-          AsylGH 24.04.2013 A12 410.395-4/2013

Bereits im Erkenntnis VfGH 05.03.2012, U1776/11 sprach der Verfassungsgerichtshof in derselben Sache folgendes aus:

„Der Asylgerichtshof begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Homosexualität; er führt dazu aus, dass dieser seine sexuelle Orientierung im ersten Asylverfahren nicht thematisiert und zu seiner angeblichen sexuellen Beziehung in Nigeria keine näheren Angaben gemacht hätte. Mag dies in Hinblick auf das Vorbringen betreffend Nigeria auch denkmöglich zutreffen, so hat der Beschwerdeführer indes im Verfahren vor dem Bundesasylamt eine Stellungnahme seines angeblichen Lebensgefährten in Österreich vorgelegt, in der dieser die bestehende Lebensgemeinschaft bestätigt, sowie in seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt. Der Asylgerichtshof ist diesem Antrag nicht nachgekommen; er geht in der angefochtenen Entscheidung weder auf die Stellungnahme des Lebensgefährten ein, noch wird begründet, warum diese nicht berücksichtigt wurde. Damit hat der Asylgerichtshof es jedoch unterlassen, zu begründen, warum er – trotz im Akt vorhandener Bescheinigungsmittel – von der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeht.“

Other sources cited: 

U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Nigeria

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012

Österreichische Botschaft Abuja: Asylländerbericht Nigeria, November 2011

§§ 214, 217 des bundesstaatlichen nigerianischen Criminal Code

Case Law Cited: 

Austria - Constitutional Court (VfSlg.), 19.642/2012

Austria - Constitutional Court (VfSlg.), 19.466/2011