Österreich- Asylgerichtshof, 21 November 2011, C2 419963-2/2012

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Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
21-11-2011
Citation:
AsylGH 21.11.2011, C2 419963-2/2012
Court Name:
Asylgerichtshof
National / Other Legislative Provisions:
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 3
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 6
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 8
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 18
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 28
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 40
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 61 (3)
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 73
Austria - Asylgesetz (Asylum Act) 2005 - § 75
Austria - Asylgerichtshofgesetz (Asylum Court Act) - § 9 (1)
Austria - Asylgerichtshofgesetz (Asylum Court Act) - § 11
Austria - Asylgerichtshofgesetz (Asylum Court Act) - § 23
Austria - Asylgerichtshofgesetz (Asylum Court Act) - § 24
Austria - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (General Administrative Procedure Act) 1991 - § 66
Austria - Strafgesetzbuch (Penal Code) - § 83 ff
Austria - Strafgesetzbuch (Penal Code) - § 105 ff
Austria - Strafgesetzbuch (Penal Code) - § 201 ff
Austria - Bundes-Verfassungsgesetz (Federal Constitutional Law) - Art 129
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Headnote: 

Die Antragstellerin flüchtete zu ihrem Ehemann nach Österreich. Sie brachte keine eigenen Fluchtgründe wie etwa Probleme als Frau in Afghanistan vor, auch das Bundesasylamt ermittelte in diese Richtung nicht. Erst in der Beschwerde wurden Frauenspezifisches vorgebracht. Der Asylgerichtshof entschied, dass das Bundesasylamt bei augenscheinlichen, theoretisch asylrelevanten Umständen (wie das Geschlecht) auch ohne initiatives Vorbringen der Partei zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet sei.

Facts: 

Die auf Afghanistan stammende Antragstellerin stellte am 09.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab sie an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben habe und einen Antrag im Familienverfahren in Bezug auf ihren Ehemann stellen zu wollen. Sie habe noch nie Probleme mit staatlichen Stellen gehabt oder eine andere Verfolgung erlitten. Probleme als Frau, wie etwa Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit wurden nicht thematisiert. Das Bundesasylamt  wies den Antrag auf Asyl ab, erkannte der Antragstellerin (und ihrem Ehemann und ihren Kindern) den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. In der Begründung dieses Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich gereist sei, weil sich hier ihr Ehegatte befinde. Auf Grund der Entscheidung im Verfahren des Ehegatten sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zur Lage der Frauen in Afghanistan fanden sich nur vereinzelte Feststellungen im Bescheid.

Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Asyl. Darin brachte sie unter anderem vor, in Afghanistan drohe ihr geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Gefahr einer Zwangsverheiratung oder eine Verfolgung wegen ihrer westlichen Orientierung. Auch würden sich in den Feststellungen der Behörde keinerlei Berichte über die Situation der Frauen in Afghanistan finden. Die Antragstellerin mache von ihren Freiheiten, die sie seit ihrer Ankunft in Österreich genieße, im hohen Maße Gebrauch und führe ein für afghanische Verhältnisse selbständiges und emanzipiertes Leben. Sie plane auch einen Deutschkurs und eine Ausbildung zu absolvieren. Es läge daher eindeutig eine asylrelevante Gewöhnung an den westlichen Lebensstil vor. Das Bundesasylamt habe grob gegen die amtswegigen Ermittlungspflichten verstoßen.

Decision & Reasoning: 

Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass nach dem Asylgesetz 2005 das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen habe. Seien Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten nahelege, seien diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet werde. Denn ein initiatives Vorbringen könne insbesondere deshalb unterbleiben, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher seien die relevanten Umstände gegebenenfalls durch erhellende Fragestellungen zu klären. Um einen Asylantrag abweisen zu können, reiche der Hinweis auf mangelnde eigene  Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung von Asyl begründen könnte, nicht aus.

Darüber hinaus müsse das Bundesasylamt die gefestigte Rechtsprechung des Asylgerichtshofes beachten. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs drohe afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung, wenn diese entweder westlich orientiert seien oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung bestehe. In dieselbe Richtung gehe auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Urteil vom 20.07.2010 in N. gegen Schweden.

Insgesamt habe das Bundesasylamt bei jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen von Amts zu klären, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung drohe; diese drohe vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige bzw. von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen oder verstoßen worden seien. Weiters sei in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen – unabhängig von ihrem Familienstand – von Amts wegen immer folgendes klären:

  • „Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hat sie bei ihren Eltern oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom ‚Haushaltsvorstand‘ (das muss nicht der Ehemann sein) behandelt?
  • Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor oder hat sie eine solche bereits begonnen?
  • Ist die Ehe der Beschwerdeführerin intakt oder hat diese den Wunsch, sich zu trennen, bereits unmissverständlich artikuliert und etwa schon entsprechende, rechtliche Schritte gesetzt?
  • Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert?“

Bezogen auf den konkreten Fall führte der Asylgerichtshof weiter aus, dass das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerde, ihr drohe in Afghanistan eine zwangsweise Verheiratung, nicht vom Neuerungsverbot des § 40 Asylgesetz 2005 umfasst sei, da das Bundesasylamt seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen sei.

Weiters führte der Asylgerichtshof aus, zu welchen Umständen die Antragstellerin vom Bundesasylamt konkret zu befragen gewesen wäre. Auch sei vom Bundesasylamt festzustellen, inwieweit die für die Antragstellerin neuen Rechte in Österreich bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden seien, sodass deren Unterdrückung einer asylrelevanten Verfolgung gleichkäme. Bei der Frage des Vorliegens einer „westlichen Gesinnung“ und deren Verinnerlichung sei auf die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil Bedacht zu nehmen.

Outcome: 

Der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit zur Einholung weiterer Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Subsequent Proceedings : 

AsylGH 30.07.2012, C2 419.963 (die Beschwerde wurde schlussendlich gemäß § 3 Asylgesetz 2005 mangels asylrelevantem Vorbringen als unbegründet abgewiesen, dies mit der Begründung, die Antragstellerin entspreche dem traditionellen afghanischen Frauenbild und würde sie daher in Afghanistan nicht auf das Ausleben verinnerlichter Werte verzichten müssen bzw. drohe ihre keine Verfolgung wegen des Auslebens solcher Werte).

Observations/Comments: 

Die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ist teilweise uneinheitlich, insbesondere, was afghanische Frauen mit nicht äußerlich erkennbarer „westliche Orientierung“ betrifft. Weder der Asylgerichtshof selbst, noch das Bundesasylamt halten sich (durchgehend) an die in diesem Erkenntnis formulierten Vorgaben.

Other sources cited: 

UNHCR-Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft

afghanischer Asylsuchender, Juli 2003

Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011

Amnesty International, Amnesty Report 2011

International Religious Freedom Report 2010, November 2010

Case Law Cited: 

ECtHR - N. v Sweden, 20 July 2010, no. 23505/09

Austria - Vwslg, 14.945/A

Austria - Asylum Court, 31 March 2011, C17 405.739

Austria - Administrative Court, 16 January 2008, 2006/19/0182

VwGH 21 November 2002, 2000/20/0084