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Home ›Österreich – Verwaltungsgerichtshof (VwGH), 13.12.2018, Ra 2018/18/0533
Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
13-12-2018
Citation:
VwGH, Ra 2018/18/0533
Court Name:
Verwaltungsgerichtshof Wien, durch Vorsitzende Dr.in Sporrer, Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, Hofrat Dr. Sutter und Hofräting MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter
Keywords:
Relevant Legislative Provisions:
Council of Europe Instruments > EN - Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms > Article 2
Council of Europe Instruments > EN - Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms > Article 3
European Union Law > EN - Recast Asylum Procedures Directive 2013/32/EU of the European Parliament and of the Council
European Union Law > EN - Recast Qualification Directive, Directive 2011/95/EU of 13 December 2011
European Union Law > EN - Recast Asylum Procedures Directive 2013/32/EU of the European Parliament and of the Council > Article 3
European Union Law > EN - Recast Qualification Directive, Directive 2011/95/EU of 13 December 2011 > Article 8
Council of Europe Instruments > EN - Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms > Article 3
European Union Law > EN - Recast Asylum Procedures Directive 2013/32/EU of the European Parliament and of the Council
European Union Law > EN - Recast Qualification Directive, Directive 2011/95/EU of 13 December 2011
European Union Law > EN - Recast Asylum Procedures Directive 2013/32/EU of the European Parliament and of the Council > Article 3
European Union Law > EN - Recast Qualification Directive, Directive 2011/95/EU of 13 December 2011 > Article 8
National / Other Legislative Provisions:
AsylG (Asylum Law) 2005: § 57; § 11
FPG (Alien’s Police Act) 2005: § 52(9)
VwGG (Administrative Court Act): § 42(2) lit. b and c; § 47 and the following
FPG (Alien’s Police Act) 2005: § 52(9)
VwGG (Administrative Court Act): § 42(2) lit. b and c; § 47 and the following
Headnote:
Bei der Prüfung innerstaatlicher Fluchtalternativen müssen neben den persönlichen Umständen des Asylbewerbers auch die allgemeinen Bedingungen im Herkunftsland überprüft werden. Dies ist anhand genauer und aktueller Informationen aus relevanten Quellen wie den Richtlinien des UNHCR zu bestimmen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, liegt ein relevanter Verfahrensfehler vor.
Facts:
Der Revisionswerber ist Afghane und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er beantragte am 9. Juli 2015 subsidiären Schutz in Österreich., Geboren und aufgewachsen sei er im Iran. Diesen musste er jedoch aufgrund Unsicherheit und fehlendem Menschenrechtsschutz verlassen. Überdies könne er nicht nach Afghanistan, weil er dort nie gelebt habe, die Gegebenheiten daher nicht kenne und Angehörige seiner Volksgruppe im Krieg getötet würden.
Das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag jedoch am 8. September 2018 ab. Auch die Beschwerde wurde durch ein Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung brachten sie vor, dass die persönlichen Umstände des Revisionswerbers eine Zurückweisung nach Afghanistan zulassen, da er schiitischer Muslim ist, gesund, ledig und kinderlos und die im Iran lebenden Verwandten wahrscheinlich finanzielle Unterstützung leisten würden. Außerdem sei seine Muttersprache eine der Landessprachen Afghanistans und er könne daher einen Beruf finden. Eine Verfolgung sei nicht wahrscheinlich und es gäbe zumutbare innerstaatliche Fluchtalternativen mit Kabul und Balkh. Bezüglich der Lage im Herkunftsland stützte sich das Gericht auf die Ausführungen des BFA.
Hiergegen hat der Revisionsbewerber Revision eingelegt und macht insbesondere geltend, dass das BVwG nicht die Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen des UNHCR in Betracht gezogen hätte.
Decision & Reasoning:
Der Verwaltungshof hat befunden, dass die Revision zulässig und begründet ist. Als Begründung wird vorgebracht, dass eine Rückkehr in die Heimatregion nicht möglich sei und auch die innerstaatlichen Fluchtalternativen nicht gegeben seien. Ob eine solche besteht, hänge von den persönlichen Umständen des Asylbewerbers und den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat ab, nach den Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargelegt hat.
Die Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Revisionswerbers ist schon mangelhaft begründet. Das Gericht beschränkte sich auf die Aussagen, dass er gesund, ledig, schiitischer Moslem und kinderlos sei. Auf die Tatsache, dass er im Iran geboren wurde, sei das BVwG nicht weiter eingegangen. Auch die Feststellungen, dass er die Gegebenheiten in Afghanistan gut kenne und Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt habe, da er eine der Landessprachen auf Muttersprachenniveau spreche, seien nicht ausreichend begründet worden. Des Weiteren sei die finanzielle Unterstützung, die ihm von der Familie im Iran erbracht werden solle, nicht weiter begründet worden.
Ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, hänge auch von den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat ab. Hierbei, und dies ist auch entscheidend für das Gesamturteil, habe das BVwG die Feststellungen des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 nicht in Betracht gezogen. Dies ist jedoch verpflichtend, nicht nur nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern auch nach EU-Recht (Art. 10 Abs. 3 lit. b der RL 2013/32/EU und speziell für die Prüfung des internen Schutzes nach Art. 8 Abs. 2 RL 2011/95/EU).
Somit lägen relevante Verfahrensmängel vor, im Übrigen auch, weil eine Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung unterblieben ist, obwohl eine sorgfältige Prüfung einer solchen bedurft hätte.
Outcome:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben.
Observations/Comments:
Diese Zusammenfassung wurde erstellt von Michael Spath, Masterstudent der Internationalen Beziehungen am Institut Barcelona d’Estudis Internacionals.
Other sources cited:
Domestic Case Law Cited
VwGH (Supreme Administrative Court) 23 January 2018, Ra 2018/18/0001
VwGH (Supreme Administrative Court) 10 December 2014, Ra 2014/18/0103-0106
VwGH (Supreme Administrative Court) 22 September 2017, Ra 2017/18/0166
VwGH (Supreme Administrative Court) 16 December 2010, 2006/01/0788
VfGH (Constitutional Court) 30 November 2018, E 3870/2018