Österreich – Verwaltungsgerichtshof, 27.06.2017, Ra 2017/18/0118

Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
27-06-2017
Citation:
Ra 2017/18/0118
Court Name:
Verwaltungsgerichtshof
National / Other Legislative Provisions:
Austria – Sec. 5 AsylG 2005 (Asylum Act)
Austria – Sec. 13
21 BFA-VG (Procedural Act)
Austria – Sec. 133 B-VG (Constitution)
Austria – Sec. 28
34 VwGG (Higher Administrative Court Act)
Austria – Sec. 9 ZustG (Notification Act)
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Headnote: 

Bei begründetem Zweifel ist von den Angaben des Asylbewerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen.

Facts: 

Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 29. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Erstbefragung gab er an, am 2. Februar 2000 geboren und somit minderjährig zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ging im weiteren Verfahren jedoch davon aus, dass der Mitbeteiligte schon bei Antragsstellung volljährig gewesen sei. Dabei stützte sich die Behörde vor allem darauf, dass der Mitbeteiligte in früheren Asylverfahren in Norwegen und Italien als volljährig behandelt worden sei und wies am 13. Januar 2017 den Antrag als unzulässig ab.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Erkenntnis gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG, aufgrund eines mangelhaften Sachverhalts, statt und hob den bekämpften Bescheid auf. Die Revision des BFA wurde für nicht zulässig erklärt.

Decision & Reasoning: 

Begründend führte das BVwG Zweifel daran an, dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Antragsstellung volljährig gewesen sei.

Der Mitbeteiligte habe im Verfahren durchgehend angegeben, am 2. Februar 2000 geboren worden und somit minderjährig zu sein. Das behauptete Geburtsdatum finde sich auch in dem im Original vorgelegtem Auszug aus dem gambischen Geburtenregister; eine Urkunde, die im Rahmen einer veranlassten Überprüfung nicht als Fälschung habe erkannt werden können. Es gebe zudem keine Erläuterung der italienischen oder der norwegischen Behörden dafür, warum diese zu den (volljährigen) Altersangaben gekommen seien. Die Erklärung des Mitbeteiligten, wie es in dem Vorverfahren zu einer falschen Alterseinschätzung gekommen sei, habe nicht widerlegt werden können. Das vom BFA eingeholte multifaktorielle Altersgutachten habe zwar ein wahrscheinliches Alter von 18,44 Jahren ergeben, es sei jedoch auch festgehalten worden, dass ein Mindestalter von 17,04 Jahren bei Antragstellung in Österreich möglich sei. Diese Tatsachen begründeten legitimen Zweifel an der Volljährigkeit des Mitbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragsstellung, weshalb gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG von der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten auszugehen sei.

Outcome: 

Revision wird zurückgewiesen.

Observations/Comments: 

Diese Zusammenfassung wurde von Lusalla Nzanza erstellt. Er ist Student an der Universität zu Köln. 

Case Law Cited: 

VwGH - Supreme Administrative Court - April 16th 2007, Ra 2005/01/0463

VwGH - Supreme Administrative Court - December 11th 2013, Ra 2012/08/0221

VwGH - Supreme Administrative Court - February 25th 2015, Ra 2014/20/0045

VwGH - Supreme Administrative Court - February 25th 2016, Ra 2016/19/0007

VwGH - Supreme Administrative Court - March 28th 2017, Ra 2016/01/0267

VwGH - Supreme Administrative Court - April 10th 2017, Ra 2017/01/0088

BVwG - February 14th 2017, Zl. W185 2146641 – 1/5E