Österreich – Verwaltungsgerichtshof, 19. Februar 2015, Zl. Ro 2014/21/0075-5

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Country of Decision:
Country of Applicant:
Date of Decision:
19-02-2015
Citation:
Zl. Ro 2014/21/0075-5
Court Name:
Verwaltungsgerichtshof Österreich
National / Other Legislative Provisions:
§ 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005
§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005
§ 22a BFA-Verfahrensgesetz
§ 35 VwGVG
§ 133 Abs. 4 B-VG
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
§ 47ff. VwGG
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
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Headnote: 

Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft in Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO normierten Voraussetzung des Vorliegens von „Fluchtgefahr“. 

Die innerstaatlich normierten Tatbestände des § 76 Abs. 2 FPG enthalten für sich betrachtet keine ausreichend gesetzlich festgelegten objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO. 

Facts: 

Der Revisionswerber, eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 20.06.2014 von Italien aus in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde unmittelbar darauf festgenommen und stellte sodann einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 20.06.2014 wurde gegen den Revisionswerber unter Berufung auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Schubhaft zur Verfahrens- und Abschiebungssicherung angeordnet.

Am 27.06.2014 wurde ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gestellt und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 eingeleitet.

Die Revision richtet sich gegen die Verhängung der Schubhaft.

Decision & Reasoning: 

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Anders als die Dublin II-VO enthält die seit 1.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr selbst Vorschriften für die Inhaftnahme von Antragstellern zum Zweck der Überstellung.

Dabei ist die Inhaftnahme nicht allein deshalb zulässig, weil die Person einem Dublin-III Verfahren unterliegt (vgl. Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO).

Möglich ist eine Inhaftnahme jedoch nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO. D.h. zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Der Begriff der „Fluchtgefahr“ ist wiederum in Art. 2 lit. n Dublin III-VO legal definiert als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Die Annahme von „erheblicher Fluchtgefahr“ iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO stützte das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall v.a. auf die vom Revisionswerber wiederholt geäußerte Absicht, nach Deutschland (zu seinem Onkel) weiterreisen zu wollen.

Die konkrete Rechtsfrage, die der Verwaltungsgerichtshof zu beantworten hatte, war, ob es sich bei den in § 76 Abs. 2 FPG normierten Tatbeständen um die innerstaatlich gesetzlich festgelegten Gründe handelt, bei deren Vorliegen „Fluchtgefahr“ iSd Art. 2 lit. n Dublin-III-VO besteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Behörden auch in den Fällen des § 76 Abs. 2 FPG an das Gebot der Verhältnismäßigkeit gebunden, sodass Schubhaft nur als ultima ratio einzusetzen ist.

Die Tatbestände der Z 1, Z 2 und Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG erfassen dabei verschiedene Phasen des Asylverfahrens, sodass sich ein der Chronologie des Asylverfahrensablaufes entsprechend gestuftes Schubhaftregime ergibt.

Zum Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG wurde wiederholt klargestellt, dass besondere Umstände vorliegen müssen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein „Untertauchen“ befürchten lassen.

Insbesondere dürfe die Verhängung der Schubhaft in „Dublin-Fällen“ nicht zu einer „Standardmaßnahme“ gegen Asylbewerber werden, sondern es bedarf gerade einer von den typischen „Dublin-Fällen“ abweichenden Konstellation, die auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Antragsteller schließen lässt. Mit Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich zwar typischerweise die Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung, sodass mit Fortschreiten des Verfahrens u.U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung ausreichen können, doch ungeachtet dessen müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des betreffenden Antragstellers befürchten lassen.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG knüpfen nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was zunächst Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO widerspricht.

Sie enthalten darüber hinaus für sich betrachtet keine gesetzlich festgelegten objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) „Fluchtgefahr“ iSd Dublin III-VO, was aber nach dem ausdrücklichen und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 2 lit. n Dublin-III VO erforderlich ist, sodass es auch nicht ausreicht, dass der VGH in seiner bisherigen Judikatur v.a. zum Tatbestand des Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von Fluchtgefahr verschiedene Kriterien entwickelt hat.

Solange solche Umstände, die für die Annahme von Fluchtgefahr sprechen, nicht gesetzlich determiniert sind, kommt Schubhaft gegen Antragsteller, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 Dublin III-VO nicht in Betracht.

Outcome: 

Die Verhängung der Schubhaft ist rechtswidrig. Das angefochtene Erkenntnis ist daher in Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Subsequent Proceedings : 

Nicht bekannt (vorheriges Verfahren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. G311 2009372-1/11E)

Other sources cited: 

Zitierte Rechtsprechung des Mitgliedsstaats

Erkenntnis vom 28. August 2013, Zl. 2013/21/0008

Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170

Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043

Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402

Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093

Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068

Erkenntnis vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501

Erkenntnis vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225

Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045

Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054

Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617

Zitierte Rechtsprechung anderer Mitgliedsstaaten

Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14