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Im Irak herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gem. § 60 (7) (2) Aufenthaltsgesetz/Art. 15 (c) Qualifikationsrichtlinie; jedenfalls besteht für Rückkehrer keine hinreichende individuelle Gefährdung.
Es ist Homosexuellen nicht zumutbar, auf sexuelle Betätigung zu verzichten, um Verfolgungsmaßnahmen zu vermeiden; Flüchtlingsanerkennung einer Lesbe aus dem Iran; zwar findet keine systematische Verfolgung von Homosexuellen im Iran statt, bei homosexueller Betätigung besteht aber eine beachtliche Gefahr der Entdeckung und Verfolgung.
Flüchtlingsanerkennung einer libanesischen Frau nach Todesdrohungen ihres Bruders wegen ihres Lebenswandels; kein staatlicher Schutz vor "Ehrenmorden" im Libanon; kein Schutz durch Frauenhäuser; Frauen, die sich nicht der für sie im Heimatland durch Tradition und gesellschaftliche Verhältnisse vorgezeichneten Diskriminierung und Entrechtung unterwerfen, stellen eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. Art. 10 Abs. 2 Bst. (d) der Qualifikationsrichtlinie (QRL) dar. Auch eine Einzelperson kann einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 (c) AufenthG (gleichlautend mit Art. 6 (...
Das Verwaltungsgericht hat rechtmäßig entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf den Flüchtlingsstatus hat, da im vorliegenden Fall die mögliche Gefahr durch Verfolgungshandlungen keine Verküpfung zu einem Verfolgungsgrund aufweist. Unternehmer stellen in Kolumbien keine bestimmte soziale Gruppe dar.
Keine extreme Gefahrenlage wegen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul für Rückkehrer, der aus Kabul stammt. Art. 15 Bst. c Qualifikationsrichtlinie setzt voraus, dass eine besondere Betroffenheit durch einen bewaffneten Konflikt dargelegt wird.
Stichhaltige Gründe gem. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie sprechen gegen eine (erneute) Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien.Der von der Rechtsprechung entwickelte Maßstab der "hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung" bei vorverfolgt ausgereisten Flüchtlingen wird nunmehr durch den Maßstab des Art. 4 (4) Qualifikationsrichtlinie abgelöst.
Zu Maßstäben für die Definition des Begriffs “innerstaatlicher bewaffneter Konflikt” im Sinne von Art. 15 (c) Qualifikationsrichtlinie:
- Der Begriff “internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt” nach Art. 15 (c) Qualifikationsrichtlinie ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen, insbesondere der vier Genfer Konventionen zum internationalen Völkerrecht vom 12. August 1949 und der Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977.
- Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von Art. 15 (c) Qualifikationsrichtlinie muss sich nicht...
Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Hindus in Afghanistan. Die „Dichte“ der festgestellten Gewalthandlungen ist zu gering, um die Annahme zu rechtfertigen, dass Hindus von einer Kumulierung von Menschenrechtsverletzungen oder anderer Maßnahmen im Sinne der Qualifikationsrichtlinie bedroht sind.
Das Konzept der inländischen Fluchtalternative greift nur, wenn der Asylsuchende das entsprechende Gebiet tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann. Mit Blick auf Art. 8 Qualifikationsrichtlinie kann von einem Asylsuchenden nur dann vernünftigerweise erwartet werden, sich in einem anderen Teil seines Herkunftslandes aufzuhalten, wenn ihm dort jedenfalls keine existenzielle Gefährdung droht. Für die Gewährung von Flüchtlingsschutz ist es unerheblich, ob diese Gefährdung an seinem Herkunftsort in gleicher Weise besteht.
Art. 10.1 (b) der Qualifikationsrichtlinie gewährleistet einen weitreichenden Schutz der Religionsfreiheit. Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan allein begründet aber nicht die Flüchtlingseigenschaft.
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- Subsidiärer Schutz 50
- Überstellung nach der Dublin-Verordnung 47
- Verfolgungsgründe 44
- Interner Schutz 40
- Persönliche Umstände der antragstellenden Person 36
- Prüfung der Tatsachen und Umstände 35
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 33
- Beweismaßstab 31
- Flüchtlingsstatus 31
- Zuständigkeit für Prüfung von Asylanträgen 27
- Frühere Verfolgung 26
- Wirksamer Rechtsbehelf (Recht auf) 25
- Individuelle Prüfung 23
- Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung 23
- Vorläufiges Aufenthaltsrecht (Aufschiebende Wirkung) 22
- Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt 21
- Nicht-staatliche Akteure, von denen eine Verfolgung ausgeht 21
- Folgeantrag 20
- Ausschluss vom internationalen Schutz 19
- Ernsthafter Schaden 19
- Geschlechtsspezifische Verfolgung 19
- Individuelle Bedrohung 19
- Einschätzung der Glaubwürdigkeit / Beurteilung der Glaubwürdgkeit (AT) 18
- Tatsächliche Gefahr 18
- Verfahrensgarantien 18
- Verfolgungshandlungen 18
- Willkürliche Gewalt 18
- Antrag auf Rücknahme 17
- Herkunftsländerinformation 17
- Aberkennung des internationalen Schutzes 16
- Aufnahmebedingungen 15
- Familienangehörige/r 15
- Sicherer Drittstaat 15
- Kinderspezifische Erwägungen 14
- Unbegleitete minderjährige Person 14
- Haft 13
- Nicht-Zurückweisung 13
- Persönliche Befragung 13
- Politische Überzeugung 13
- Rückführung 13
- Terrorismus 13
- Unzulässiger Antrag 13
- Akteure, von denen eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen 12
- Beweislast 12
- Humanitäre Erwägungen 12
- Religion 12
- Diskriminierung 11
- Erster Asylstaat 11
- Recht auf Einheit der Familie 11
- Schutz 11
- Schutzbedürftige Person 11
- Schwere nicht-politische Verbrecken 11
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit 11
- Antrag auf Aufnahme 10
- Relevante Fakten 10
- Aufgrund von Nachfluchtgründen anerkannter Flüchtling / ‚sur place'-Flüchtling (AT) 9
- Folter 9
- Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen 9
- Rechtsberatung / Rechtsvertretung /Prozesskostenhilfe 9
- Wirksamer Zugang zu Asylverfahren 9
- Abhängige Person 8
- Begründungspflicht 8
- Kindeswohl 8
- Materielle Aufnahmebedingungen 8
- Verfahrensverzögerung 8
- Wegfall der Umstände 8
- Auslegung im Zweifelsfall zugunsten der betroffenen Person 7
- Bewaffneter Konflikt 7
- Kriegsverbrechen 7
- Wohlbegründete Furcht 7
- Akteure, die Schutz bieten können 6
- Familienzusammenführung 6
- Recht auf Gesundheit 6
- Beschleunigtes Verfahren 5
- Rechtskräftige Entscheidung 5
- Sexuelle Orientierung 5
- Verpflichtung der antragstellenden Person 5
- Zugang zum Arbeitsmarkt 5
- Ärztliche Atteste / medizinische Sachverständigengutachen 5
- Aufenthaltstitel 3
- Integrationsmaßnahmen 3
- Recht auf Bewegungsfreiheit 3
- Relevante Unterlagen 3
- Visum 3
- Dublin Transfer 2
- Effective access to procedures 2
- Günstigere Bestimmungen 2
- Herkunftsland 2
- Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts 2
- Offensichtlich unbegründeter Antrag 2
- Rasse 2
- Recht auf Bildung 2
- Sicheres Herkunftsland 2
- Staatenlose Person 2
- Wegfall des Schutzes 2
- Zwischenstaatlicher bewaffneter Konflikt 2
- Country of origin information 1
- Discrimination 1
- Effective remedy (right to) 1
- Exclusion from protection 1
- Individual assessment 1
- Inhuman or degrading treatment or punishment 1
- Material reception conditions 1
- Membership of a particular social group 1
- Menschenhandel 1
- Political Opinion 1
- Reception conditions 1
- Refugee Status 1
- Relevant Facts 1
- Request to take back 1
- Revocation of protection status 1
- Right to remain pending a decision (Suspensive effect) 1
- Rücknahme des Antrags auf Flüchtlingsschutz 1
- Sexual orientation 1
- Subsidiary Protection 1
- Terrorism 1
- Unaccompanied minor 1
- Unterbringungszentrum 1
- Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe 1
- Vorübergehender Schutz 1
- Weibliche Genitalverstümmelung 1
- Well-founded fear 1
- Zusammenführende Person 1
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- Afghanistan 37
- Iraq 26
- Russia 24
- Syria 19
- Turkey 18
- Russia (Chechnya) 12
- Iran 11
- Nigeria 8
- Pakistan 8
- Somalia 8
- Eritrea 5
- Unknown 5
- China 4
- Algeria 3
- Armenia 3
- Morocco 3
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- Cameroon 2
- Ethiopia 2
- Gambia 2
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- Germany 150
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- United Kingdom 1