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Vorverfolgten Asylantragstellern kommt die Beweiserleichterung nach Art. 4 (4) Qualifikationsrichtlinie auch bei der Prüfung einer internen Schutzalternative zugute.
Für die Feststellung einer Gruppenverfolgung ist es erforderlich, zumindest die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen; dabei sind Verfolgungsschläge, die nicht an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen, nicht zu berücksichtgen (hier: Verfolgung von Sunniten im Irak).
- Auch unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (QRL) führt nicht jede Einschränkung der Religionsfreiheit zu einer Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts. Ob eine Maßnahme an die Religion als Verfolgungsgrund anknüpft, ergibt sich aus Art. 10 QRL; Art. 9 QRL ist dagegen zu entnehmen, welches Rechtsgut in welchem Ausmaß geschützt ist.
- Ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit stellt eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen hierunter auch religiöse Betätigungen in...
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass einem Tschetschenen der Flüchtlingsstatus zu Unrecht gewährt wurde. Unabhängig von der Frage, ob Tschetschenen von einer Gruppenverfolgung betroffen wären, sei der Flüchtlingsstatus ausgeschlossen, weil der Antragsteller Zugang zu internem Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation hätte.
- Der Entzug der Staatsangehörigkeit kann eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) darstellen.
- Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsgutverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen.
- Staatenloser im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts...
Der Begriff der Verfolgungshandlung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9.1 der Richtlinie geschütztes Rechtsgut voraus. Bei Vorverfolgung kann im Hinblick auf Art. 4.4 der Qualifikationsrichtlinie die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden (Änderung der Rechtslage).
Wird ein Folgeantrag auf selbstgeschaffene Nachfluchtgründe gestützt, muss der Asylbewerber gute Gründe dafür anführen, warum er politisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert hat.
Nach Abschluss eines Asylverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe führen in der Regel nicht zur Flüchtlingsanerkennung. Eine Ausnahme von dieser Regel kann gelten, wenn exilpolitische Aktivitäten eine Kontinuität von bereits betätigten Überzeugungen darstellen. Allerdings sind derartige Aktivitäten nicht als solche ausreichend, um eine Ausnahme von der Regel zu begründen...
In der Provinz Paktia in Afghanistan herrscht ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gem. § 60 (7) (2) Aufenthaltsgesetz/Art. 15 (c) Qualifikationsrichtlinie. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikts muss nicht landesweit bestehen. Eine interne Schutzalternative liegt nicht vor, wenn dem Ausländer aufgrund einer Erkrankung der Aufenthalt im sicheren Landesteil unzumutbar ist, auch wenn sie nicht lebensbedrohlich ist (hier: Epilepsie).
Einer alleinstehenden Frau mit “westlichem” Lebensstil droht bei einer Rückkehr in den Irak keine geschlechtsspezifische Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure.
Die Gefahr, Opfer eines Ehrenmordes (bzw. einer schwächeren, nicht das Leben kostenden Form der Disziplinierung durch ihren Clan) aus Gründen ihres missbilligenswerten Lebenswandels zu werden, stellt zwar eine erhöhten individuellen Gefahr dar. Diese hat aber ihre Ursache nicht in einer willkürlichen Bedrohungslage, sondern ist eine typische Allgemeingefahr.
Nichtaufnahme in Grundversorgung stellt keine Einschränkung im Sinne von Art 16 Aufnahmerichtlinie dar. Die Aufnahmerichtlinie normiert keine Entscheidungsfristen bezüglich Anträge über Gewährung von Grundversorgung.
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- Subsidiärer Schutz 50
- Überstellung nach der Dublin-Verordnung 47
- Verfolgungsgründe 44
- Interner Schutz 40
- Persönliche Umstände der antragstellenden Person 36
- Prüfung der Tatsachen und Umstände 35
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 33
- Beweismaßstab 31
- Flüchtlingsstatus 31
- Zuständigkeit für Prüfung von Asylanträgen 27
- Frühere Verfolgung 26
- Wirksamer Rechtsbehelf (Recht auf) 25
- Individuelle Prüfung 23
- Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung 23
- Vorläufiges Aufenthaltsrecht (Aufschiebende Wirkung) 22
- Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt 21
- Nicht-staatliche Akteure, von denen eine Verfolgung ausgeht 21
- Folgeantrag 20
- Ausschluss vom internationalen Schutz 19
- Ernsthafter Schaden 19
- Geschlechtsspezifische Verfolgung 19
- Individuelle Bedrohung 19
- Einschätzung der Glaubwürdigkeit / Beurteilung der Glaubwürdgkeit (AT) 18
- Tatsächliche Gefahr 18
- Verfahrensgarantien 18
- Verfolgungshandlungen 18
- Willkürliche Gewalt 18
- Antrag auf Rücknahme 17
- Herkunftsländerinformation 17
- Aberkennung des internationalen Schutzes 16
- Aufnahmebedingungen 15
- Familienangehörige/r 15
- Sicherer Drittstaat 15
- Kinderspezifische Erwägungen 14
- Unbegleitete minderjährige Person 14
- Haft 13
- Nicht-Zurückweisung 13
- Persönliche Befragung 13
- Politische Überzeugung 13
- Rückführung 13
- Terrorismus 13
- Unzulässiger Antrag 13
- Akteure, von denen eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen 12
- Beweislast 12
- Humanitäre Erwägungen 12
- Religion 12
- Diskriminierung 11
- Erster Asylstaat 11
- Recht auf Einheit der Familie 11
- Schutz 11
- Schutzbedürftige Person 11
- Schwere nicht-politische Verbrecken 11
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit 11
- Antrag auf Aufnahme 10
- Relevante Fakten 10
- Aufgrund von Nachfluchtgründen anerkannter Flüchtling / ‚sur place'-Flüchtling (AT) 9
- Folter 9
- Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen 9
- Rechtsberatung / Rechtsvertretung /Prozesskostenhilfe 9
- Wirksamer Zugang zu Asylverfahren 9
- Abhängige Person 8
- Begründungspflicht 8
- Kindeswohl 8
- Materielle Aufnahmebedingungen 8
- Verfahrensverzögerung 8
- Wegfall der Umstände 8
- Auslegung im Zweifelsfall zugunsten der betroffenen Person 7
- Bewaffneter Konflikt 7
- Kriegsverbrechen 7
- Wohlbegründete Furcht 7
- Akteure, die Schutz bieten können 6
- Familienzusammenführung 6
- Recht auf Gesundheit 6
- Beschleunigtes Verfahren 5
- Rechtskräftige Entscheidung 5
- Sexuelle Orientierung 5
- Verpflichtung der antragstellenden Person 5
- Zugang zum Arbeitsmarkt 5
- Ärztliche Atteste / medizinische Sachverständigengutachen 5
- Aufenthaltstitel 3
- Integrationsmaßnahmen 3
- Recht auf Bewegungsfreiheit 3
- Relevante Unterlagen 3
- Visum 3
- Dublin Transfer 2
- Effective access to procedures 2
- Günstigere Bestimmungen 2
- Herkunftsland 2
- Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts 2
- Offensichtlich unbegründeter Antrag 2
- Rasse 2
- Recht auf Bildung 2
- Sicheres Herkunftsland 2
- Staatenlose Person 2
- Wegfall des Schutzes 2
- Zwischenstaatlicher bewaffneter Konflikt 2
- Country of origin information 1
- Discrimination 1
- Effective remedy (right to) 1
- Exclusion from protection 1
- Individual assessment 1
- Inhuman or degrading treatment or punishment 1
- Material reception conditions 1
- Membership of a particular social group 1
- Menschenhandel 1
- Political Opinion 1
- Reception conditions 1
- Refugee Status 1
- Relevant Facts 1
- Request to take back 1
- Revocation of protection status 1
- Right to remain pending a decision (Suspensive effect) 1
- Rücknahme des Antrags auf Flüchtlingsschutz 1
- Sexual orientation 1
- Subsidiary Protection 1
- Terrorism 1
- Unaccompanied minor 1
- Unterbringungszentrum 1
- Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe 1
- Vorübergehender Schutz 1
- Weibliche Genitalverstümmelung 1
- Well-founded fear 1
- Zusammenführende Person 1
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- Afghanistan 37
- Iraq 26
- Russia 24
- Syria 19
- Turkey 18
- Russia (Chechnya) 12
- Iran 11
- Nigeria 8
- Pakistan 8
- Somalia 8
- Eritrea 5
- Unknown 5
- China 4
- Algeria 3
- Armenia 3
- Morocco 3
- Azerbaijan 2
- Cameroon 2
- Ethiopia 2
- Gambia 2
- Georgia 2
- Guinea 2
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- Germany 150
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