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Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Aktivitäten. Bei Antragstellern aus Äthiopien ist Verfolgungsgefahr nicht nur bei Führungspersönlichkeiten der Opposition im Exil anzunehmen, denn die äthiopische Regierung ist daran interessiert, Namen und Funktionen aller politischer Gegner zu registrieren.
Kein Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG wegen einer Jugendstrafe, sondern nur bei Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht.
Auch kein Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung, weil der Kläger als Minderjähriger in der Türkei Bilder von Abdullah Öcalan verbreitet hatte. Darin ist keine Unterstützung terroristischer Aktivitäten zu sehen (Art. 12 Abs. 2 QRL bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 AsylVfG).
Bei der Entscheidung, ob die Rücküberstellung eines unbegleiteten Minderjährigen nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Verordnung im Lichte von Art 3 EMRK unzulässig ist und daher vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen ist, ist auch Art 24(2) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (CGEU –Kindeswohl als eine vorrangige Erwägung für Behörden) beachtlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht angenommen, dass für Rückkehrer ohne Ausbildung und familiäre Verbindungen allgemein in Kabul keine inländische Schutzalternative zur Verfügung steht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte prüfen müssen, ob der Kläger über Vermögen verfügt, mit welchem er seine wirtschaftliche Existenzgrundlage bei einer Rückkehr sichern könnte.
- Eine drohende Genitalverstümmelung im Heimatland ist grundsätzlich als politische Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen.
- Weibliche Genitalverstümmelung ist in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet. Bei der Volksgruppe der Edo liegt das Beschneidungsalter in den ersten Lebenswochen zwischen dem 7. und 14. Tag nach der Geburt; eine Beschneidung im Pubertätsalter hat in den letzten Jahren rapide abgenommen und eine Beschneidung im Erwachsenenalter findet gar nicht bzw. nur noch in Einzelfällen statt.
Sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bei der Entscheidung über den subsidiären Schutzes ist die Beweiserleichterung des Art. 4 (4) Qualifikationsrichtlinie anwendbar. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist, hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Bei konkreter Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung gilt das Abschiebungsverbot...
Zu den Maßstäben für die Beurteilung einer erheblichen individuellen Gefahr und des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt in einem innerstaatlichen Konflikt. Damit Art. 4 (4) Qualifikationsrichtlinie Anwendung findet, muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem drohenden Schaden, der in der Vergangenheit eingetreten ist oder gedroht hat, und dem zukünftigen drohenden Schaden bestehen.
Keine Flüchtlingsanerkennung, da der Kläger als Mitglied der sozialen Gruppe (Art. 10 Abs. 1 d QRL) "der im Süden der Cote d'Ivoire lebenden Djoula" mangels erheblicher Verfolgungsdichte bei seiner Flucht im Jahr 2001 keiner Gruppenverfolgung unterlag, somit nicht vorverfolgt ist und ihm als Djoula bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Gruppenverfolgung droht.
Drohungen durch Terroristen gegen eine Person, die für die internationalen Truppen im Irak arbeitete, rechtfertigen nicht den Flüchtlingsstatus. Irakische Staatsbürger, die mit den Besatzungstruppen kooperieren bilden keine "soziale Gruppe" im Sinne der Qualifikationsrichtlinie. Allerdings ist subsidiärer Schutz zu gewähren, da in der Region Ninive ein bewaffneter Konflikt herrscht und durch die in der Vergangenheit erfahrenen Drohungen individuelle gefahrerhöhende Umstände vorliegen.
Bestätigung eines Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung eines Kurden aus dem Irak. Selbst bei Annahme eines bewaffneten Konflikts in der Heimatprovinz des Klägers (Tamim) kann nicht angenommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region ernsthaften individuellen Bedrohungen ausgesetzt ist.
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- Subsidiärer Schutz 50
- Überstellung nach der Dublin-Verordnung 47
- Verfolgungsgründe 44
- Interner Schutz 40
- Persönliche Umstände der antragstellenden Person 36
- Prüfung der Tatsachen und Umstände 35
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 33
- Beweismaßstab 31
- Flüchtlingsstatus 31
- Zuständigkeit für Prüfung von Asylanträgen 27
- Frühere Verfolgung 26
- Wirksamer Rechtsbehelf (Recht auf) 25
- Individuelle Prüfung 23
- Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung 23
- Vorläufiges Aufenthaltsrecht (Aufschiebende Wirkung) 22
- Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt 21
- Nicht-staatliche Akteure, von denen eine Verfolgung ausgeht 21
- Folgeantrag 20
- Ausschluss vom internationalen Schutz 19
- Ernsthafter Schaden 19
- Geschlechtsspezifische Verfolgung 19
- Individuelle Bedrohung 19
- Einschätzung der Glaubwürdigkeit / Beurteilung der Glaubwürdgkeit (AT) 18
- Tatsächliche Gefahr 18
- Verfahrensgarantien 18
- Verfolgungshandlungen 18
- Willkürliche Gewalt 18
- Antrag auf Rücknahme 17
- Herkunftsländerinformation 17
- Aberkennung des internationalen Schutzes 16
- Aufnahmebedingungen 15
- Familienangehörige/r 15
- Sicherer Drittstaat 15
- Kinderspezifische Erwägungen 14
- Unbegleitete minderjährige Person 14
- Haft 13
- Nicht-Zurückweisung 13
- Persönliche Befragung 13
- Politische Überzeugung 13
- Rückführung 13
- Terrorismus 13
- Unzulässiger Antrag 13
- Akteure, von denen eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen 12
- Beweislast 12
- Humanitäre Erwägungen 12
- Religion 12
- Diskriminierung 11
- Erster Asylstaat 11
- Recht auf Einheit der Familie 11
- Schutz 11
- Schutzbedürftige Person 11
- Schwere nicht-politische Verbrecken 11
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit 11
- Antrag auf Aufnahme 10
- Relevante Fakten 10
- Aufgrund von Nachfluchtgründen anerkannter Flüchtling / ‚sur place'-Flüchtling (AT) 9
- Folter 9
- Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen 9
- Rechtsberatung / Rechtsvertretung /Prozesskostenhilfe 9
- Wirksamer Zugang zu Asylverfahren 9
- Abhängige Person 8
- Begründungspflicht 8
- Kindeswohl 8
- Materielle Aufnahmebedingungen 8
- Verfahrensverzögerung 8
- Wegfall der Umstände 8
- Auslegung im Zweifelsfall zugunsten der betroffenen Person 7
- Bewaffneter Konflikt 7
- Kriegsverbrechen 7
- Wohlbegründete Furcht 7
- Akteure, die Schutz bieten können 6
- Familienzusammenführung 6
- Recht auf Gesundheit 6
- Beschleunigtes Verfahren 5
- Rechtskräftige Entscheidung 5
- Sexuelle Orientierung 5
- Verpflichtung der antragstellenden Person 5
- Zugang zum Arbeitsmarkt 5
- Ärztliche Atteste / medizinische Sachverständigengutachen 5
- Aufenthaltstitel 3
- Integrationsmaßnahmen 3
- Recht auf Bewegungsfreiheit 3
- Relevante Unterlagen 3
- Visum 3
- Dublin Transfer 2
- Effective access to procedures 2
- Günstigere Bestimmungen 2
- Herkunftsland 2
- Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts 2
- Offensichtlich unbegründeter Antrag 2
- Rasse 2
- Recht auf Bildung 2
- Sicheres Herkunftsland 2
- Staatenlose Person 2
- Wegfall des Schutzes 2
- Zwischenstaatlicher bewaffneter Konflikt 2
- Country of origin information 1
- Discrimination 1
- Effective remedy (right to) 1
- Exclusion from protection 1
- Individual assessment 1
- Inhuman or degrading treatment or punishment 1
- Material reception conditions 1
- Membership of a particular social group 1
- Menschenhandel 1
- Political Opinion 1
- Reception conditions 1
- Refugee Status 1
- Relevant Facts 1
- Request to take back 1
- Revocation of protection status 1
- Right to remain pending a decision (Suspensive effect) 1
- Rücknahme des Antrags auf Flüchtlingsschutz 1
- Sexual orientation 1
- Subsidiary Protection 1
- Terrorism 1
- Unaccompanied minor 1
- Unterbringungszentrum 1
- Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe 1
- Vorübergehender Schutz 1
- Weibliche Genitalverstümmelung 1
- Well-founded fear 1
- Zusammenführende Person 1
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- Afghanistan 37
- Iraq 26
- Russia 24
- Syria 19
- Turkey 18
- Russia (Chechnya) 12
- Iran 11
- Nigeria 8
- Pakistan 8
- Somalia 8
- Eritrea 5
- Unknown 5
- China 4
- Algeria 3
- Armenia 3
- Morocco 3
- Azerbaijan 2
- Cameroon 2
- Ethiopia 2
- Gambia 2
- Georgia 2
- Guinea 2
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- Sri Lanka 2
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- Colombia 1
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- Germany 150
- Austria 58
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- France 2
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- United Kingdom 1