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1. Ob ein Asylbewerber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, ist bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem in § 29 AsylVG umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats (Art. 25 und Art. 26 der Asylverfahrensrichtlinie) nur für die Beachtlichkeit des Asylantrags von Bedeutung.
2. Hat das Bundesamt über das Asylbegehren in der Sache entschieden, bleibt bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für eine materiellrechtliche Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kein Raum.
1. Ob ein Asylbewerber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, ist bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem in § 29 AsylVG umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats (Art. 25 und Art. 26 der Asylverfahrensrichtlinie) nur für die Beachtlichkeit des Asylantrags von Bedeutung.
2. Hat das Bundesamt über das Asylbegehren in der Sache entschieden, bleibt bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für eine materiellrechtliche Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kein Raum.
1. Zum Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung wegen Vorliegens eines Kriegsverbrechens und einer schweren nichtpolitischen Straftat.
2. Ein tschetschenischer Volkszugehöriger, der im Zweiten Tschetschenienkrieg abseits vom allgemeinen Kampfgeschehen an der Tötung oder Verwundung russischer Soldaten und der Entführung eines russischen Offiziers zum Zwecke der Freipressung eines anderen Tschetschenen beteiligt war, ist in der Russischen Föderation der Gefahr ausgesetzt, der Folter oder zumindest der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden....
Das kindliche Alter und der psychische Zustand des Antragsstellers sowie das Verbot der genaueren Befragung zu den Fluchtgründen in der polizeilichen Erstbefragung müssten bei der Würdigung des Fluchtvorbringens stärker berücksichtigt werden. Die fehlende Auseinandersetzung mit diesen Aspekten stelle ein Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in mehreren entscheidungswesentlichen Punkten dar, was die Entscheidung des Asylgerichtshofs willkürlich und damit verfassungswidrig machte.
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird.
Wird davon ausgegangen, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar von einer an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung bedroht war, so wird dabei nicht nur an die Volkszugehörigkeit des Betroffenen (hier tschetschenisch) angeknüpft, sondern auch an die...
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird.
Wird davon ausgegangen, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar von einer an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung bedroht war, so wird dabei nicht nur an die Volkszugehörigkeit des Betroffenen (hier tschetschenisch) angeknüpft, sondern auch an die...
Die Ausweisung eines Asylwerbers nach einem rund acht Jahre andauernden Asylverfahren ohne schuldhafte Verzögerung durch den Antragsteller, währenddessen er eine Familie gegründet und sich auch sonst gut integriert hat, verletzt ihn in seinem Recht auf Privat- und Familienleben.
Der Antrag der Antragsstellerin auf Beigebung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren wurde vom Asylgerichtshof als verspätet zurückgewiesen, da die Antragsstellerin den Antrag erst nach Ablauf der einmonatigen Übergangsfrist gestellt hatte. Der Verfassungsgerichtshof hob die entsprechende Übergangsbestimmung wegen Verfassungswidrigkeit auf: Eine nur einmonatige Frist sei zu kurz , um der Sprach- und Rechtsunkundigkeit von Asylwerbern gerecht zu werden.
Über den Antragssteller wurde ein Aufenthaltsverbot und damit eine Maßnahme im Sinne der Rückführungsrichtlinie verhängt. Ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, bestätigte die Berufungsbehörde die Verhängung des Aufenthaltsverbots, setzte jedoch die Dauer herab. Gemäß Art 47 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wäre die Berufungsbehörde jedoch zur Durchführung einer mündlichen Verhandlungen verpflichtet gewesen.
Der Antragssteller brachte u.a. vor, Taliban-Mitglied gewesen zu sein. Das Bundesasylamt erklärte die Ausweisung des Antragsstellers nach Afghanistan für zulässig. Der Asylgerichtshof ging vom Vorliegen des Ausschlussgrundes „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ aus und gewährte daher weder Asyl noch subsidiären Schutz, behob jedoch die Ausweisung nach Afghanistan. Der Verfassungsgerichtshof gab der Beschwerde des Antragsstellers gegen diese Entscheidung statt, da in Bezug auf die angenommenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine hinreichenden Ermittlungen getätigt wurden.
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- Subsidiärer Schutz 50
- Überstellung nach der Dublin-Verordnung 47
- Verfolgungsgründe 44
- Interner Schutz 40
- Persönliche Umstände der antragstellenden Person 36
- Prüfung der Tatsachen und Umstände 35
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 33
- Beweismaßstab 31
- Flüchtlingsstatus 31
- Zuständigkeit für Prüfung von Asylanträgen 27
- Frühere Verfolgung 26
- Wirksamer Rechtsbehelf (Recht auf) 25
- Individuelle Prüfung 23
- Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung 23
- Vorläufiges Aufenthaltsrecht (Aufschiebende Wirkung) 22
- Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt 21
- Nicht-staatliche Akteure, von denen eine Verfolgung ausgeht 21
- Folgeantrag 20
- Ausschluss vom internationalen Schutz 19
- Ernsthafter Schaden 19
- Geschlechtsspezifische Verfolgung 19
- Individuelle Bedrohung 19
- Einschätzung der Glaubwürdigkeit / Beurteilung der Glaubwürdgkeit (AT) 18
- Tatsächliche Gefahr 18
- Verfahrensgarantien 18
- Verfolgungshandlungen 18
- Willkürliche Gewalt 18
- Antrag auf Rücknahme 17
- Herkunftsländerinformation 17
- Aberkennung des internationalen Schutzes 16
- Aufnahmebedingungen 15
- Familienangehörige/r 15
- Sicherer Drittstaat 15
- Kinderspezifische Erwägungen 14
- Unbegleitete minderjährige Person 14
- Haft 13
- Nicht-Zurückweisung 13
- Persönliche Befragung 13
- Politische Überzeugung 13
- Rückführung 13
- Terrorismus 13
- Unzulässiger Antrag 13
- Akteure, von denen eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen 12
- Beweislast 12
- Humanitäre Erwägungen 12
- Religion 12
- Diskriminierung 11
- Erster Asylstaat 11
- Recht auf Einheit der Familie 11
- Schutz 11
- Schutzbedürftige Person 11
- Schwere nicht-politische Verbrecken 11
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit 11
- Antrag auf Aufnahme 10
- Relevante Fakten 10
- Aufgrund von Nachfluchtgründen anerkannter Flüchtling / ‚sur place'-Flüchtling (AT) 9
- Folter 9
- Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen 9
- Rechtsberatung / Rechtsvertretung /Prozesskostenhilfe 9
- Wirksamer Zugang zu Asylverfahren 9
- Abhängige Person 8
- Begründungspflicht 8
- Kindeswohl 8
- Materielle Aufnahmebedingungen 8
- Verfahrensverzögerung 8
- Wegfall der Umstände 8
- Auslegung im Zweifelsfall zugunsten der betroffenen Person 7
- Bewaffneter Konflikt 7
- Kriegsverbrechen 7
- Wohlbegründete Furcht 7
- Akteure, die Schutz bieten können 6
- Familienzusammenführung 6
- Recht auf Gesundheit 6
- Beschleunigtes Verfahren 5
- Rechtskräftige Entscheidung 5
- Sexuelle Orientierung 5
- Verpflichtung der antragstellenden Person 5
- Zugang zum Arbeitsmarkt 5
- Ärztliche Atteste / medizinische Sachverständigengutachen 5
- Aufenthaltstitel 3
- Integrationsmaßnahmen 3
- Recht auf Bewegungsfreiheit 3
- Relevante Unterlagen 3
- Visum 3
- Dublin Transfer 2
- Effective access to procedures 2
- Günstigere Bestimmungen 2
- Herkunftsland 2
- Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts 2
- Offensichtlich unbegründeter Antrag 2
- Rasse 2
- Recht auf Bildung 2
- Sicheres Herkunftsland 2
- Staatenlose Person 2
- Wegfall des Schutzes 2
- Zwischenstaatlicher bewaffneter Konflikt 2
- Country of origin information 1
- Discrimination 1
- Effective remedy (right to) 1
- Exclusion from protection 1
- Individual assessment 1
- Inhuman or degrading treatment or punishment 1
- Material reception conditions 1
- Membership of a particular social group 1
- Menschenhandel 1
- Political Opinion 1
- Reception conditions 1
- Refugee Status 1
- Relevant Facts 1
- Request to take back 1
- Revocation of protection status 1
- Right to remain pending a decision (Suspensive effect) 1
- Rücknahme des Antrags auf Flüchtlingsschutz 1
- Sexual orientation 1
- Subsidiary Protection 1
- Terrorism 1
- Unaccompanied minor 1
- Unterbringungszentrum 1
- Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe 1
- Vorübergehender Schutz 1
- Weibliche Genitalverstümmelung 1
- Well-founded fear 1
- Zusammenführende Person 1
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