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Ein unbegleiteter minderjähriger afghanischer Antragssteller gab an, sein Heimatland aufgrund seiner Entführung und drohenden sexuellen Missbrauchs durch den lokalen Machthaber verlassen zu haben. Das Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter wurde dadurch verletzt, dass über den Antrag auf internationalen Schutz durch einen Zweirichtersenat bestehend aus einer Frau und einem Mann entschieden wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hob die Entscheidung des Asylgerichtshofs auf, da sie das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Familienlebens nach Art 8 EMRK verletze. Insbesondere sei der Verweis des Asylgerichtshofes auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Beziehung mit seinem einjährigen (in Österreich asylberechtigten) im Wege moderner Medien (Internet, Skype, Telefon,…) nicht nachvollziehbar.
Zu einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2004/83/EG gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, den Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit der öffentlichen Religionsausübung.
Der erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann bereits die Qualität einer Verfolgung erreichen. Da die Verfolgung schon in dem Verbot als solchem liegen kann, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des...
1. Für die Frage, ob für einen Antragsteller eine erhebliche konkrete Gefahr durch einen bewaffneten Konflikt besteht, ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des An tragstellers. Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Kläger dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.
2. Für die Beurteilung, ob außerordentliche...
Bei subsidiär Schutzberechtigten entsprechend der QRL stellt sich die Wohnsitzbeschränkung als unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit gem. Art. 32 QRL dar, wenn sie allein aus Gründen des Sozialhilfebezugs erfolgt.
Einer Transgender-Frau aus Pakistan wurde der Flüchtlingsstatus zuerkannt, da Diskriminierung aus asylrelevanten Motiven sowie unfreiwillige Prostitution zur Existenzsicherung ausreichend intensiv sind, um Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzustellen.
Die typischerweise nicht vorhandene Integration im Inland begründet keinen Sicherungsbedarf. Länger zurückliegendes Verhalten in Bezug auf die Einreise ist bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs nicht beachtlich. Lediglich aggressives Verhalten in der Betreuungsstelle stellt keinen Sicherungsbedarf dar, der Schubhaft (Abschiebehaft) rechtfertigt. Trotz Wegweisung aus der Betreuungsstelle aufgrund dieses Verhaltens darf nicht dazu führen, dass ein Asylwerber seine Ansprüche auf Grundversorgung verliert.
Eine Verlagerung des Großteils der Ermittlungen zum asylrelevanten Sachverhalt auf die zweite Instanz vereitelt den Zweck eines Instanzenzugs. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde dazu verpflichtet, sich über asylrechtlich maßgebliche Entwicklungen auf dem neuesten Stand zu halten. Sowohl der ausreisekausale Grund, als auch frühere Verfolgungshandlungen sind bei einer Entscheidung zu berücksichtigen. Betreffend pakistanische Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sind das Urteil des EuGH C-71/11 und C-99/11, BRD gegen Y und Z und das Recht auf...
Weder die zum Entscheidungszeitpunkt ca. neunjährige Antragstellerin noch ihre Eltern hatten im erstinstanzlichen Verfahren oder in der Beschwerde speziell die Antragstellerin betreffende Verfolgungsgründe vorgebracht. Trotzdem kam der Asylgerichtshof – unter anderem nach persönlicher Einvernahme der Antragstellerin – zum Ergebnis, dass die Antragstellerin in Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und der ihr unterstellten religiös-politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher oder von privater Seite verfolgt werden würde. Dabei stellte der...
Bei der für den subsidiären Schutz erforderlichen Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Ausländers als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.
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- Subsidiärer Schutz 50
- Überstellung nach der Dublin-Verordnung 47
- Verfolgungsgründe 44
- Interner Schutz 40
- Persönliche Umstände der antragstellenden Person 36
- Prüfung der Tatsachen und Umstände 35
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 33
- Beweismaßstab 31
- Flüchtlingsstatus 31
- Zuständigkeit für Prüfung von Asylanträgen 27
- Frühere Verfolgung 26
- Wirksamer Rechtsbehelf (Recht auf) 25
- Individuelle Prüfung 23
- Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung 23
- Vorläufiges Aufenthaltsrecht (Aufschiebende Wirkung) 22
- Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt 21
- Nicht-staatliche Akteure, von denen eine Verfolgung ausgeht 21
- Folgeantrag 20
- Ausschluss vom internationalen Schutz 19
- Ernsthafter Schaden 19
- Geschlechtsspezifische Verfolgung 19
- Individuelle Bedrohung 19
- Einschätzung der Glaubwürdigkeit / Beurteilung der Glaubwürdgkeit (AT) 18
- Tatsächliche Gefahr 18
- Verfahrensgarantien 18
- Verfolgungshandlungen 18
- Willkürliche Gewalt 18
- Antrag auf Rücknahme 17
- Herkunftsländerinformation 17
- Aberkennung des internationalen Schutzes 16
- Aufnahmebedingungen 15
- Familienangehörige/r 15
- Sicherer Drittstaat 15
- Kinderspezifische Erwägungen 14
- Unbegleitete minderjährige Person 14
- Haft 13
- Nicht-Zurückweisung 13
- Persönliche Befragung 13
- Politische Überzeugung 13
- Rückführung 13
- Terrorismus 13
- Unzulässiger Antrag 13
- Akteure, von denen eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen 12
- Beweislast 12
- Humanitäre Erwägungen 12
- Religion 12
- Diskriminierung 11
- Erster Asylstaat 11
- Recht auf Einheit der Familie 11
- Schutz 11
- Schutzbedürftige Person 11
- Schwere nicht-politische Verbrecken 11
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit 11
- Antrag auf Aufnahme 10
- Relevante Fakten 10
- Aufgrund von Nachfluchtgründen anerkannter Flüchtling / ‚sur place'-Flüchtling (AT) 9
- Folter 9
- Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen 9
- Rechtsberatung / Rechtsvertretung /Prozesskostenhilfe 9
- Wirksamer Zugang zu Asylverfahren 9
- Abhängige Person 8
- Begründungspflicht 8
- Kindeswohl 8
- Materielle Aufnahmebedingungen 8
- Verfahrensverzögerung 8
- Wegfall der Umstände 8
- Auslegung im Zweifelsfall zugunsten der betroffenen Person 7
- Bewaffneter Konflikt 7
- Kriegsverbrechen 7
- Wohlbegründete Furcht 7
- Akteure, die Schutz bieten können 6
- Familienzusammenführung 6
- Recht auf Gesundheit 6
- Beschleunigtes Verfahren 5
- Rechtskräftige Entscheidung 5
- Sexuelle Orientierung 5
- Verpflichtung der antragstellenden Person 5
- Zugang zum Arbeitsmarkt 5
- Ärztliche Atteste / medizinische Sachverständigengutachen 5
- Aufenthaltstitel 3
- Integrationsmaßnahmen 3
- Recht auf Bewegungsfreiheit 3
- Relevante Unterlagen 3
- Visum 3
- Dublin Transfer 2
- Effective access to procedures 2
- Günstigere Bestimmungen 2
- Herkunftsland 2
- Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts 2
- Offensichtlich unbegründeter Antrag 2
- Rasse 2
- Recht auf Bildung 2
- Sicheres Herkunftsland 2
- Staatenlose Person 2
- Wegfall des Schutzes 2
- Zwischenstaatlicher bewaffneter Konflikt 2
- Country of origin information 1
- Discrimination 1
- Effective remedy (right to) 1
- Exclusion from protection 1
- Individual assessment 1
- Inhuman or degrading treatment or punishment 1
- Material reception conditions 1
- Membership of a particular social group 1
- Menschenhandel 1
- Political Opinion 1
- Reception conditions 1
- Refugee Status 1
- Relevant Facts 1
- Request to take back 1
- Revocation of protection status 1
- Right to remain pending a decision (Suspensive effect) 1
- Rücknahme des Antrags auf Flüchtlingsschutz 1
- Sexual orientation 1
- Subsidiary Protection 1
- Terrorism 1
- Unaccompanied minor 1
- Unterbringungszentrum 1
- Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe 1
- Vorübergehender Schutz 1
- Weibliche Genitalverstümmelung 1
- Well-founded fear 1
- Zusammenführende Person 1
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- Afghanistan 37
- Iraq 26
- Russia 24
- Syria 19
- Turkey 18
- Russia (Chechnya) 12
- Iran 11
- Nigeria 8
- Pakistan 8
- Somalia 8
- Eritrea 5
- Unknown 5
- China 4
- Algeria 3
- Armenia 3
- Morocco 3
- Azerbaijan 2
- Cameroon 2
- Ethiopia 2
- Gambia 2
- Georgia 2
- Guinea 2
- Rwanda 2
- Sri Lanka 2
- Sudan 2
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- Angola 1
- Austria 1
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- Colombia 1
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- Germany 150
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