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Die Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes erfordert eine umfangreiche Prüfung des Einzelfalls. Dies gilt im Speziellen für besonders schutzbedürftige Personen.
Zu einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2004/83/EG gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, den Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit der öffentlichen Religionsausübung.
Der erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann bereits die Qualität einer Verfolgung erreichen. Da die Verfolgung schon in dem Verbot als solchem liegen kann, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des...
Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nach § 60 (7) (2) Aufenthaltsgesetz/Art. 15 (c) Qualifikationsrichtlinie bedarf es nicht nur der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung, die auch die medizinische Versorgungslage würdigt. Diese Frage ist für die vorliegende Entscheidung aber nicht erheblich, da für den Kläger nur ein geringes Risiko eines Schadens besteht.
Dem Antragsteller ist subsidiärer Schutz zu gewähren, da in der Provinz Logar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Interner Schutz in Kabul besteht nicht, da es dem Antragsteller nicht möglich wäre, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Um seine Existenz zu sichern, wäre es ihm nicht möglich, auf Grundbesitz zurückzugreifen, den seine Familie in der Provinz Logar besessen hat.
Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG (Art. 15 (b) Qualifikationsrichtlinie, QRL) wegen allgemeiner Verfolgungsgefahr bei Abschiebung nach Syrien. Das Bundesamt selbst geht in seiner Gefährdungseinschätzung zwischenzeitlich weit über die derzeit noch herrschende Rechtsprechung vor allem der Obergerichte hinaus. Ein bestimmter Verfolgungsmodus lässt sich - bedingt durch die in Syrien herrschende Willkür und das in seinen Auswirkungen nicht abschätzbare Nebeneinander verschiedener Geheimdienste - nicht erkennen. Eine weitere Verschärfung der Situation ist nun auch im Zuge der...
Ob die derzeitige Situation im Irak landesweit oder auch nur regional als bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 (7) (2) des Aufenthaltsgesetzes/Art. 15 (c) der Qualifikationsrichtlinie bezeichnet werden muss, kann offen bleiben. Selbst bei Annahme eines solchen Konflikts ist subsidiärer Schutz nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben "im Rahmen" dieses Konflikts ausgesetzt ist. Dies lässt sich im Fall der Antragstellerin nicht feststellen.
Der Antragsteller ist als alleinstehender, arbeitsfähiger junger Mann weder in seiner Heimatprovinz Parwan noch in Kabul von einer erheblichen individuellen Gefahr bedroht. Daher muss die Frage nicht geklärt werden, ob der Konflikt in Afghanistan oder in Teilen Afghanistans als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu qualifizieren ist.
Selbst unter Annahme eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts kann nur dann von einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgegangen werden, wenn der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.
Die Beweiserleichterung des Art. 4.4 der Qualifikationsrichtlinie ist auch auf die Prüfung subsidiären Schutzes anwendbar. Der subsidiäre Schutz ist (nach deutschem Recht) nicht durch den Ausschlussgrund der „Gefahr für die Allgemeinheit“ ausgeschlossen.
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- Subsidiärer Schutz 17
- Willkürliche Gewalt 14
- Individuelle Bedrohung 12
- Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt 12
- Interner Schutz 7
- Tatsächliche Gefahr 7
- Aberkennung des internationalen Schutzes 5
- Beweismaßstab 3
- Folgeantrag 3
- Folter 3
- Frühere Verfolgung 3
- Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung 3
- Verfolgungsgründe 3
- Bewaffneter Konflikt 2
- Flüchtlingsstatus 2
- Individuelle Prüfung 2
- Kinderspezifische Erwägungen 2
- Nicht-Zurückweisung 2
- Persönliche Umstände der antragstellenden Person 2
- Prüfung der Tatsachen und Umstände 2
- Wegfall der Umstände 2
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2
- Akteure, von denen eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen 1
- Antrag auf Rücknahme 1
- Ausschluss vom internationalen Schutz 1
- Begründungspflicht 1
- Einschätzung der Glaubwürdigkeit / Beurteilung der Glaubwürdgkeit (AT) 1
- Geschlechtsspezifische Verfolgung 1
- Humanitäre Erwägungen 1
- Nicht-staatliche Akteure, von denen eine Verfolgung ausgeht 1
- Politische Überzeugung 1
- Religion 1
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- Schutzbedürftige Person 1
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