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Auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG ist die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist.
Ein Antrag eines illegal nach Österreich eingereisten Afghanen auf internationalen Schutz wurde abgewiesen, da ihm nach Ansicht des Gerichtshofes in seinem Herkunftsstaat weder Verfolgung drohte noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war. Die Ausweisung war geboten und verhältnismäßig.
Die Antragsteller brachten beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein. Das Bundesasylamt lehnte diese mittels Bescheides ab und bestimmte die Ausweisung. Der Asylgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Bundesasylamtes, da kein Anlass gegeben war Österreich zwingend zur Anwendung von Art 3 Abs 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten. Die Ausweisung war zulässig.
Ahmadis, für die das Praktizieren ihres Glaubens in der Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch das Werben für den Glauben identitätsbestimmend und daher unverzichtbar ist, droht in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte „Relationsbetrachtung“, bei der die Zahl der Angehörigen einer bestimmten Gruppe mit der Zahl der tatsächlich drohenden Verfolgungsakte verglichen werden soll, erscheint hier faktisch unmöglich.
1. Die konkrete Gefahr unmenschlicher Behandlung bzw. Bestrafung durch die Taliban wegen Desertion aus einem ihrer Ausbildungslager nach Zwangsrekrutierung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (Art. 15 lit. b QRL) hinsichtlich Afghanistans begründen.
2. Gezielte kriminelle Gewalt wird von Art. 15 lit. b QRL (§ 60 Abs. 2 AufenthG) umfasst, nicht dagegen von Art. 15 lit. c QRL (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG), weil insoweit keine spezifische Gefahr eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, d.h. keine "willkürliche Gewalt" vorliegt.
Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nach § 60 (7) (2) Aufenthaltsgesetz/Art. 15 (c) Qualifikationsrichtlinie bedarf es nicht nur der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung, die auch die medizinische Versorgungslage würdigt. Diese Frage ist für die vorliegende Entscheidung aber nicht erheblich, da für den Kläger nur ein geringes Risiko eines Schadens besteht.
Dem Antragsteller ist subsidiärer Schutz zu gewähren, da in der Provinz Logar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Interner Schutz in Kabul besteht nicht, da es dem Antragsteller nicht möglich wäre, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Um seine Existenz zu sichern, wäre es ihm nicht möglich, auf Grundbesitz zurückzugreifen, den seine Familie in der Provinz Logar besessen hat.
Ob die derzeitige Situation im Irak landesweit oder auch nur regional als bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 (7) (2) des Aufenthaltsgesetzes/Art. 15 (c) der Qualifikationsrichtlinie bezeichnet werden muss, kann offen bleiben. Selbst bei Annahme eines solchen Konflikts ist subsidiärer Schutz nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben "im Rahmen" dieses Konflikts ausgesetzt ist. Dies lässt sich im Fall der Antragstellerin nicht feststellen.
Der Antragsteller ist als alleinstehender, arbeitsfähiger junger Mann weder in seiner Heimatprovinz Parwan noch in Kabul von einer erheblichen individuellen Gefahr bedroht. Daher muss die Frage nicht geklärt werden, ob der Konflikt in Afghanistan oder in Teilen Afghanistans als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu qualifizieren ist.
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- Subsidiärer Schutz 15
- Ernsthafter Schaden 12
- Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt 12
- Willkürliche Gewalt 12
- Tatsächliche Gefahr 11
- Interner Schutz 8
- Aberkennung des internationalen Schutzes 4
- Beweismaßstab 4
- Flüchtlingsstatus 4
- Verfolgungsgründe 4
- Frühere Verfolgung 3
- Persönliche Umstände der antragstellenden Person 3
- Prüfung der Tatsachen und Umstände 3
- Verfolgungshandlungen 3
- Wegfall der Umstände 3
- Antrag auf Rücknahme 2
- Bewaffneter Konflikt 2
- Diskriminierung 2
- Folter 2
- Individuelle Prüfung 2
- Nicht-Zurückweisung 2
- Religion 2
- Rückführung 2
- Schutz 2
- Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung 2
- Wohlbegründete Furcht 2
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2
- Überstellung nach der Dublin-Verordnung 2
- Aufgrund von Nachfluchtgründen anerkannter Flüchtling / ‚sur place'-Flüchtling (AT) 1
- Einschätzung der Glaubwürdigkeit / Beurteilung der Glaubwürdgkeit (AT) 1
- Folgeantrag 1
- Herkunftsland 1
- Humanitäre Erwägungen 1
- Kinderspezifische Erwägungen 1
- Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts 1
- Nicht-staatliche Akteure, von denen eine Verfolgung ausgeht 1
- Politische Überzeugung 1
- Rasse 1
- Recht auf Gesundheit 1
- Rechtskräftige Entscheidung 1
- Sicherer Drittstaat 1
- Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe 1
- Zuständigkeit für Prüfung von Asylanträgen 1
- Zwischenstaatlicher bewaffneter Konflikt 1
- Ärztliche Atteste / medizinische Sachverständigengutachen 1
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