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Ein erneuter Asylantrag ist in einem Zweitland zulässig, wenn sich die Art des beantragten internationalen Schutzes von dem schon gewährten Schutz unterscheidet. Eine Abschiebung in das Land des Erstantrags oder das Herkunftsland kommt in dieser Situation nicht in Betracht.
Infolge von sechs Verurteilungen wegen minderschwerer Eigentumsdelikte wurde dem Antragssteller der subsidiäre Schutz aberkannt, da er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde. Der Verfassungsgerichtshof hob diese Entscheidung als verfassungswidrig auf: Der Asylgerichtshof habe die entsprechende nationale Bestimmung nicht richtlinienkonform interpretiert, da die begangenen Delikte nicht von der von Art 17 Qualifikationsrichtlinie geforderten Schwere seien.
Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nach § 60 (7) (2) Aufenthaltsgesetz/Art. 15 (c) Qualifikationsrichtlinie bedarf es nicht nur der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung, die auch die medizinische Versorgungslage würdigt. Diese Frage ist für die vorliegende Entscheidung aber nicht erheblich, da für den Kläger nur ein geringes Risiko eines Schadens besteht.
Die Maßstäbe für die Verfolgungsprognose sind im Anerkennungs- und im Widerrufsverfahren identisch (Änderung der Rechtsprechung in Folge von Bundesverwaltungsgericht, 1. Juni 2011, 10 B 10.10 und 10 C 25.10). Die Frage, ob die Veränderung der Umstände in der Türkei so erheblich und nicht nur vorübergehend ist, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann, ist nur individuell zu beantworten.
Zum Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen PKK-Funktionärs (im Anschluss an EuGH, Bundesrepublik Deutschland gegen B. (C-57/09) und D (C-101/09), Urteil vom 9.11.2010).
Der Entscheidung Abdulla u.a., C 175/08 u.a., des Europäischen Gerichtshofs folgend setzt der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung voraus, dass eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn die Umstände, die zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus geführt haben, dauerhaft beseitigt wurden. Der anzuwendende Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Prognose einer möglichen zukünftigen Verfolgung ist für die Anerkennung und den Widerruf des Flüchtlingsstatus identisch, d.h. die Veränderung der Umstände muss danach bewertet werden, ob es...
Für den Ausschlussgrund der Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist es nicht notwendig, dass die dem Flüchtling vorgeworfenen Taten mit letzter Sicherheit festgestellt werden, vielmehr genügen schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen.
Ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ist auch zulässig, wenn erst nach der Anerkennung Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden.
Zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgrund des Wegfalls der Umstände im Irak (im Anschluss an die Entscheidung Abdulla et al. des Gerichtshofs der Europäischen Union, 2. März 2010, C-175/08 et al.): Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände entfallen sind. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob nicht aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht.
Der Kläger kann sich nicht auf ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 (7) (2) Aufenthaltsgesetz/Art. 15 (c) Qualifikationsrichtlinie berufen, da die Situation in seiner Herkunftsregion nicht die notwendige „Gefährdungsdichte“ aufweist.
Rechtmäßiger Widerruf des Flüchtlingsstatus, obwohl die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht weggefallen sind, da der Kläger mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde. Die entsprechende Regelung im deutschen Recht steht im Einklang mit Art. 14 (4) (b) QRL.
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